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Umfang einer wesentlichen Beteiligung
Eine wesentliche Beteiligung an einer KapGes i. S. des § 17 EStG liegt vor, wenn der Stpfl. innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als einem Viertel an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist. Zwei Fragen hierzu hatte der BFH mit seinem U. v. zu entscheiden.
Im Streitfall hatte der Stpfl. sein Einzelunternehmen gegen Gesellschaftsrechte zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH als Sacheinlage eingebracht. Nach der Teilveräußerung von Anteilen war er nur noch mit 25 v. H. beteiligt. An einer Kapitalerhöhung nahm er entsprechend seiner Quote teil, so
S. 1262daß sich seine Beteiligungsquote nicht veränderte. Vor Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Teilveräußerung veräußerte er sämtliche verbliebenen Anteile.
Soweit die Veräußerung sich auf die einbringungsgeborenen, aus der ursprünglichen Sacheinlage stammenden Anteile erstreckte, war die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns unstreitig. Strittig war dagegen, ob die aus der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erworbenen Anteile, soweit sie nicht als einbringungsgeborene gelten, zu einer wesentlichen Beteiligung gehörten und ob der Gewinn aus ihrer Veräußerung gem. § 17 EStG zu versteuern ist.
Die vorliegende Entscheidung f...