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Arbeitgeber ersetzt Schaden auf Dienstreise
Erleidet ein AN auf einer Dienstreise einen Schaden an Gegenständen, die er mitgenommen hat, weil er sie auf der Dienstreise verwenden mußte, ist der dafür vom ArbG geleistete Ersatz dem Grunde nach dann steuerfreier Reisekostenersatz, wenn der Schaden sich als Konkretisierung einer reisespezifischen Gefährdung (z. B. Diebstahls-, Transport- oder Unfallschaden) erweist und nicht nur gelegentlich der Reise eingetreten ist. Mit diesem U. setzt der BFH die Reihe seiner Entscheidungen zur Berücksichtigung von Schäden fort, die AN an privaten Gegenständen während einer Dienstreise erleiden.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Ersatzleistungen nicht um einen steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG). Er hat die Sache jedoch an das FG zurückverwiesen, weil die Leistungen des ArbG möglicherweise als steuerfreier Reisekostenersatz (§ 3 Nr. 16 EStG) zu beurteilen sind.
Schon mit U. v. hat der BFH entschieden, daß Prämien, die der ArbG für eine Reisegepäckversicherung zugunsten seiner AN aufwendet, i. d. R. auch dann steuerfreier Reisekostenersatz sind, wenn den AN ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherer zusteht, wenn aber der Versicherungsschutz lediglich auf Dienst...