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Erlaß wertloser Forderungen
In einem bislang nicht veröffentlichten Urt. v. hatte das FG Rheinland-Pfalz den im folgenden vereinfacht wiedergegebenen Sachverhalt steuerlich zu würdigen:
Der Alleingesellschafter der A-GmbH betrieb gleichzeitig zwei Einzelunternehmen und war auch Alleingesellschafter der B-GmbH. Aufgrund von Lieferverkehr mit der A-GmbH standen allen letztgenannten Unternehmen Forderungen in bedeutender Höhe gegenüber der A-GmbH zu. Die schlechte Geschäftssituation der A-GmbH bedingte die vollständige Abschreibung dieser Forderungen. Zur Abwendung eines drohenden Konkurses erließen die verbundenen Unternehmen im Streitjahr der A-GmbH ihre Verbindlichkeiten. Die Vermögensmehrung wurde von der A-GmbH zunächst als steuerfreier Sanierungsgewinn behandelt; im Klageverfahren wurde jedoch auch alternativ die erfolgsneutrale Berücksichtigung als verdeckte Einlage geltend gemacht.
Unter Hinweis auf die einschlägige BFH-Rspr. hat das FG die Anerkennung eines steuerfreien Sanierungsgewinns abgelehnt, weil der Schuldenerlaß ausschließlich von verbundenen Unternehmen ausgesprochen wurde. Durch fehlende Mitwirkung anderer Gläubiger, wie beispielsweise der Banken, war somit ...