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Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen
Dem BFH ist die Frage vorgelegt worden, ob Vorsteuer-Ansprüche erst bei Vorlage entsprechender Rechnungen oder bereits bei Erhalt der Lieferungen oder Leistungen zu aktivieren sind. Mit Urt. v. hat der BFH dahingehend entschieden, daß die Vorsteuer-Ansprüche bereits im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung aktiviert werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Entscheidung zugunsten des Stpfl., da das FA wegen fehlender formaler Voraussetzungen dem Stpfl. zunächst den Vorsteuerabzug versagte und
S. 4569nach Berichtigung der fehlerhaften Rechnungen eine Aktivierung im Jahr der Berichtigung vornehmen wollte, wodurch dem Stpfl. ein Progressionsnachteil entstand.
In der Urteilsbegründung wird dargelegt, daß eine Aktivierung ohne Vorliegen von Rechnungen mit zutreffendem Vorsteuerausweis nicht gegen das Realisationsprinzip verstößt. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung werden seitens des BFH im Zusammenhang mit der Aktivierung von Forderungen dahingehend ausgelegt, daß eine solche Aktivierung dann zu erfolgen hat, wenn die Forderung entweder zivilrechtlich entstanden ist oder die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für deren Entste...