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Track 19 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug auch für überteuerte und nutzlose Eingangsleistungen
Der Vorsteuerabzug für empfangene Werbeleistungen darf nicht mit dem Argument versagt werden, die Werbung sei überteuert und zur Steigerung des Umsatzes des Unternehmens ungeeignet. Das hat der EuGH zu einem ungarischen Steuerfall klargestellt. Entscheidend sei allein, ob empfangene Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen.
Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. In einem Vorabentscheidungsersuchen zu einem ungarischen Steuerfall musste der Europäische Gerichtshof die sehr praxisrelevante Frage beantworten: Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Werbeleistungen versagen, wenn diese nach der Auffassung der Verwaltung wirtschaftlich nicht sinnvoll oder nicht erfolgversprechend sind?
Eine ungarische Gesellschaft war im Elektroanlagenbau tätig. Sie warb mit ihrem Logo auf Fahrzeugen bei einem Autorennen. Die ungarische Steuerbehörde hatte einen Sachverständigen befragt. Dieser war zu dem Ergebnis gelangt: Die Werbung sei zu teuer und überdies für die Firma nutzlos gewesen. Die Behörde versagte daher den Vorsteuerabzug.
Die Antwort des EuGH ist ebenso eindeutig wie erfreulich: Der Vorsteuerabzug für emp...