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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 20 | Kindergeldverfahren: Keine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren wegen Hinterziehungszinsen

Bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen gibt es nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung. § 77 EStG sei bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar. Für eine Analogie fehle es an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen gibt es auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung. – Diese aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs wollen wir ebenfalls beleuchten.

Die Klägerin hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch war zwar in der Sache erfolgreich. Die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das FG Bremen gab der daraufhin erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Die höchsten deutschen Steuerrichter sahen die Sache jetzt anders. Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung sei zwar grundsä...

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