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Kindesunterhalt | Unterhaltspflicht von Eltern und Großeltern
Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB). Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte (vgl. § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB) vorhanden sind.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB tritt die gesteigerte Unterhaltspflicht für Eltern minderjähriger Kinder nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Verwandter kann nicht nur der andere Elternteil sein, sondern auch ein Großelternteil. [i]Viefhues, NWB 52/2021 S. 3867Werden Großeltern für ...