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Beruf | Ungebührliches Verhalten eines Rechtsanwalts durch „Maskenverweigerung“
Die beharrliche Weigerung eines Rechtsanwalts, im Sitzungssaal eine Maske zu tragen, stellt eine Ungebühr dar, die mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann.
Zwar ist die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen einen Strafverteidiger nicht zulässig. Der Rechtsanwalt, der sich im vorliegenden Fall in einem Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, habe allerdings nicht die Stellung eines Strafverteidigers in eigener Sache, so das Gericht. Gegen ihn könne daher – wie gegen jeden Beschuldigten – bei ungebührlichem Verhalten ein Ordnungsgeld verhängt werden.