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OVG 25.01.2022 12 B 1966/21, NWB 6/2022 S. 363

Kindertagespflegeerlaubnis | Entziehung der Erlaubnis bei unzureichender Aufsicht

Eine Tagespflegeerlaubnis ist aufzuheben, wenn die Tagespflegeperson nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege besitzt, weil sie ihre Aufsichtspflichten verletzt hatte.

Anmerkung:

Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlangt u. a., dass diese die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt. Die Betreuung darf auch in kleinerem Umfang nicht auf einen Dritten delegiert werden. [i]Thönnes/Langhoff, NWB 42/2019 S. 3081Schon eine geringe Abweichung von diesem Grundprinzip lässt ungeachtet des Grads der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen.

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