§ 6 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB
Das BMF übersendet als Anlage den zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Vordruck ”Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichs- oder Ablösungsbeträge nach dem Baugesetzbuch (§ 154 BauGB)” und die Erläuterungen dazu.
Anlage 1
Stadt/Gemeinde
Der Oberbürgermeister/Bürgermeister
Herrn/Frau/Firma ....
Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichs- oder Ablösungsbeträge nach dem Baugesetzbuch (§ 154 BauGB) – Zur Vorlage beim Finanzamt –
Im Zuge der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme (Bezeichnung der Maßnahme)
....................................................................................................
wurde für das Grundstück ............ Straße
.....,
Flurstück .............,
durch
Bescheid vom ................
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | □ | ein
Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB festgesetzt. | ||
Die Höhe des Ausgleichsbetrages
beträgt .................. € | ||||
Die Festsetzung ist | ||||
□ bestandskräftig | □
nicht bestandskräftig. | |||
2. | □ | anstelle der Heranziehung zu einem Ausgleichsbetrag wurde eine
Ablösungsvereinbarung vom .................. über einen Betrag in
Höhe von .................. € geschlossen. | ||
3. | Der Ausgleichsbetrag/Ablösungsbetrag wurde | |||
□ bereits geleistet | □ nicht geleistet | |||
□ gestundet | □ umgewandelt in ein
Tilgungsdarlehen | |||
□
erlassen. | ||||
4. | Dem
Ausgleichsbetrag/Ablösungsbetrag liegt eine Bodenwertsteigerung um ......
% zu Grunde (Anfangswert ......€/qm, Endwert ......€/qm). | |||
5. | Die dem festgesetzten
Ausgleichsbetrag/dem vereinbarten Ablösungsbetrag entsprechende,
gutachterlich ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung durch die
eingangs bezeichnete Sanierungsmaßnahme beruht auf folgender wesentlichen
Qualitätsverbesserung des Grundstücks in seiner Substanz oder in
seinem Wesen: | |||
Erstmalige
Erschließung | □ ja | □ nein | ||
Zweiterschließung |
□ ja | □ nein | ||
Verbesserung der Bebaubarkeit | □ ja | □
nein |
Hinweis: Diese Bescheinigung ist kein Grundlagenbescheid. Der Anteil der anzusetzenden Anschaffungs-/Herstellungskosten wird vom Finanzamt ermittelt.
Im Auftrag
...........................
(Unterschrift)
Anlage 2
Erläuterungen zum Vordruck ”Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichs- oder Ablösungsbeträge nach dem Baugesetzbuch (§ 154 BauGB)”
1. Zweck der Bescheinigung
Die Bescheinigung dient dem zuständigen Finanzamt zur Beurteilung steuerrechtlich relevanter Tatbestände im Zusammenhang mit der Aufteilung von Ausgleichsbeträgen/Ablösungsbeträgen nach § 154 Baugesetzbuch – BauGB – als Anschaffungs-/Herstellungskosten und/oder Werbungskosten/Betriebsausgaben.
Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis wird den Gemeinden in Abstimmung mit den Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der in der Anlage abgedruckte Vordruck zur Verfügung gestellt, der nachstehend erläutert wird.
2. Erläuterungen:
a) Allgemeines:
Die anlässlich einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zu zahlenden Ausgleichs- oder Ablösungsbeträge sind einkommensteuerrechtlich
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu behandeln, wenn das Grundstück in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert wird (z.B. bei einer erstmaligen Erschließung oder bei Maßnahmen zur Verbesserung der Bebaubarkeit) oder
als Werbungskosten/Betriebsausgaben sofort abziehbar, wenn z.B. vorhandene Anlagen ersetzt oder modernisiert werden.
Die Erhöhung des Grundstückswerts allein führt noch nicht zu Anschaffungs-/Herstellungskosten.
b) Zu Nr. 1 bis 4 des Vordrucks
Hier sind die erforderlichen Grunddaten einzutragen.
Hinweis: Die Angaben zu Nr. 4 über das Verhältnis von Anfangs- und Endwert sind erforderlich, da die Finanzverwaltung erst ab einer mehr als 10 %-igen Bodenwertsteigerung in die Prüfung eintritt, ob und inwieweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen.
c) Zu Nr. 5 des Vordrucks
Unter der Nr. 5 ist anzugeben, ob und welche Sanierungsmaßnahme zu einer wesentlichen Qualitätsverbesserung des Grundstücks geführt hat.
Als wesentliche Qualitätsverbesserung (Änderung der Substanz oder des Wesens des Grundstücks) kommen folgende Sanierungsmaßnahmen in Betracht:
die Erschließung, d.h. erstmalige Errichtung von Erschließungsanlagen (eine erstmalige Erschließung im erschließungsbeitragsrechtlichem Sinn liegt auch vor, wenn es sich um eine Zweiterschließung handelt) nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB (oder des Landsrechts), die außerhalb förmlich festgelegter Gebiete beitragspflichtig wären oder
die Bebaubarkeit, d.h. der Entwicklungszustand (vgl. § 4 WertV, z.B. Rohbauland) oder die Art und das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 5 Abs. 1 WertV, z.B. Erhöhung der GFZ- oder GRZ-Zahl durch einen Bebauungsplan) wird verbessert.
d) Hinweis auf das Verfahren der Besteuerung
Die ggf. erforderliche Aufteilung des Ausgleichs- oder Ablösungsbetrags als Anschaffungs-/Herstellungskosten oder sofort abziehbare Aufwendungen des Steuerpflichtigen wird unter Einbeziehung des von der Gemeinde ausgefüllten Vordrucks in alleiniger Zuständigkeit des Finanzamts vorgenommen. Dabei wird das Finanzamt die Aufwendungen nur dann als Anschaffungs-/Herstellungskosten behandeln, wenn
die Bodenwerterhöhung 10% überschreitet und
die Bodenwerterhöhung auf Verbesserungen der Erschließung und/oder Bebaubarkeit beruht.
Der Anteil der danach als Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusetzenden Aufwendungen wird vom Finanzamt ermittelt.
Bundesministerium der Finanzen v. - IV A 6
–
S 2171
–
7/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 489
IAAAA-81286