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Anteilsveräußerung, Vollausschüttung, Teilwertabschreibung und anschließende Liquidation Gestaltungsmißbrauch?
Im Rahmen des Beschlusses vom (9 V 3812/91 K) nahm das Finanzgericht Münster u. a. zu der Frage Stellung, ob in dem Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an einer GmbH, nachfolgender Vollausschüttung und ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung sowie anschließender Liquidation der erworbenen Gesellschaft ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO zu sehen ist.
Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gesellschafter der erworbenen A-GmbH waren zunächst Herr A mit einer Stammeinlage von 43 000 DM sowie eine Wohnungsbau-GmbH mit einer Stammeinlage von 7 000 DM. Im Jahre 1987 übernahm Frau A, die Ehefrau des Hauptgesellschafters, den Geschäftsanteil der Wohnungsbau-GmbH. Mit Vertrag vom übertrugen Herr und Frau A Gesellschaftsanteile von nominell 40 000 DM bzw. 4 000 DM gegen Zahlung von insgesamt 4 400 DM. Nach Veräußerung der Anteile waren Herr und Frau A jeweils mit 6 v. H. beteiligt, während die verbleibenden Anteile von sechs weiteren natürlichen Personen gehalten wurden. Die Höhe der einzelnen Beteiligung betrug maximal 25 v. H. Durch Vertrag vom kaufte die Erwerberin sämtliche Anteile an der A-GmbH zu einem Kaufpreis von...