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NWB Nr. 8 vom Seite 480

Zur Frage der betrieblichen Veranlassung von Reparaturkosten

Verfasser: Vereidigter Buchprüfer Steuerberater Dipl.-Betriebswirt Hans-Georg Langholz, Ratingen und Rechtsanwalt Steuerberater Mathias Keßler, Düsseldorf

Der IV. Senat des entschieden, daß der Abzug der Aufwendungen für die Dacherneuerung als Betriebsausgaben ausgeschlossen ist, wenn es an der betrieblichen Veranlassung i. S. des § 4 Abs. 4 EStG fehlt.

In dem entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater. Die Praxis wurde im Hause der Mutter des Klägers ausgeübt. Die Mutter bewohnte eine Wohnung im Hause des Klägers. Schriftliche Mietverträge lagen nicht vor; es erfolgten auch keine Geldzahlungen. Die gegenseitig überlassenen Nutzflächen waren in etwa gleichwertig. Der Kläger versteuerte in den Streitjahren den Mietwert der der Mutter überlassenen Wohnung. Der Kläger zog bei der Ermittlung seines Gewinns aus freiberuflicher Arbeit jährlich einen gleichhohen Betrag als Betriebsausgabe ab. Im Jahre 1982 ließ der Kläger das Dach und die Regenrinnen des Hauses der Mutter erneuern. Die Kosten dafür zog der Kläger als Betriebsausgaben bei der Ermittlung seiner freiberuflichen Einkünfte ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) ließ die Kosten der Dachreparatur nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zu. Sowoh...

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