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NWB Nr. 6 vom Seite 351

Geschäftsleiterhaftung ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache

Michael Bisle

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 379Das seit einem Jahr geltende Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) gibt Gesellschaften, die sich im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befinden und diese nachhaltig beseitigen möchten, die Möglichkeit, einen Restrukturierungsplan mit einer Gestaltung von Gläubigerforderungen auszuarbeiten und das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Gericht anzuzeigen, um sodann die im Gesetz genannten Sanierungsinstrumente (§§ 29 ff. StaRUG) in Anspruch zu nehmen. Auch wenn das StaRUG große Chancen zur Krisenbewältigung mit sich bringt, sind von der Geschäftsleitung in der Praxis die für sie damit verbundenen Risiken und die Voraussetzungen der speziellen Haftungsnormen der §§ 43, 57 StaRUG stets im Blick zu behalten.

Pflichtenkreis der Geschäftsleiter

[i]HinwirkungspflichtenInfolge der Anzeige der Restrukturierungssache wird diese rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG). Die Geschäftsleiter haben ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft selbst die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläu...

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