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Geschäftsleiterhaftung ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache
Insbesondere das Scheitern der Restrukturierung ist mit Risiken für die Geschäftsleiter verbunden
Im [i] NWB Sanieren und Restrukturieren Januar 2021 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten (BGBl 2020 I S. 3256). Kernstück des Artikelgesetzes ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Das StaRUG gibt Gesellschaften, die sich im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befinden und diese nachhaltig beseitigen möchten, die Möglichkeit, einen Restrukturierungsplan mit einer Gestaltung von Gläubigerforderungen auszuarbeiten und das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Gericht anzuzeigen, um sodann die im Gesetz genannten Sanierungsinstrumente (§§ 29 ff. StaRUG) in [i]Schädlich, NWB 48/2020 S. 3566Anspruch zu nehmen. Infolge der Anzeige der Restrukturierungssache wird diese rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG). Ab diesem Zeitpunkt haben die Geschäftsleiter eines Schuldnerunternehmens bestimmte Pflichten zu beachten. Verstöße gegen diese Pflichten können zu einer Haftung führen, wobei mit den §§ 43, 57 StaRUG spezifische Haftungsnormen existieren. Der Beitrag gibt über die Vorschriften einen Überblick.
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I. Die Haftung der Geschäftsleiter nach § 43 StaRUG
[i]Betrifft den Zeitraum ab der Anzeige der RestrukturierungssacheFür den Zeitraum ab der Anzeige der Restrukturierungsache wurde mit § 43 StaRUG eine neue...