Online-Nachricht - Mittwoch, 02.02.2022

Gesetzgebung | Unterstützung bei gestiegenen Heizkosten (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat am die Formulierungshilfe für ein Heizkostenzuschussgesetz beschlossen. Damit sollen etwa 2,1 Millionen Menschen in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten – vor allem Wohngeld-Haushalte und Studierende mit BAföG.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Menschen mit kleineren Einkommen besonders stark. Sie will die Bundesregierung mit dem Heizkostenzuschuss zielgenau unterstützen. Vom Heizkostenzuschuss sollen insgesamt 2,1 Millionen Menschen profitieren – davon allein etwa 1,6 Millionen Wohngeldempfänger in 710.000 Haushalten.

Den Zuschuss sollen außerdem rund 370.000 BAföG-Empfänger erhalten sowie etwa 65.000 Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht mehr bei den Eltern wohnen. Auch rund 75.000 Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss können ihn bekommen.

Für Wohngeldhaushalte soll der Heizkostenzuschuss nach Haushaltsgröße gestaffelt werden:

  • bei einer Person 135 Euro

  • bei zwei Personen 175 Euro

  • für jede weitere Person 35 Euro

Für BAföG-Empfänger, für Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss sowie für Auszubildende mit Beihilfe oder Ausbildungsgeld soll der Heizkostenzuschuss einheitlich 115 Euro betragen.

Wohngeldempfänger und Auszubildende erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. BAföG-Empfänger und Aufstiegsgeförderte erhalten den Heizkostenzuschuss nach Antrag bei den zuständigen Förderämtern der Länder. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf seiner Homepage veröffentlicht.

Hinweis:

Der einmalige Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es soll voraussichtlich zum in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 2.2.2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAI-03294