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Umdenken bei Betriebsveranstaltungen
Inwieweit Aufwendungen für Betriebsausflüge und andere Betriebsveranstaltungen Arbeitslohn sind, bewegt die Praxis seit langer Zeit. Bekanntlich brachte der BFH die frühere 50 DM-Grenze, an der die FinVerw viele Jahre festgehalten hat, zu Fall, weil sie viel zu gering und starr sei (Orientierung am ”üblichen” Rahmen von Aufwendungen). Daraufhin gab es flexiblere Verwaltungsanweisungen mit einer Nichtaufgriffsgrenze von 60 DM, die allerdings wiederum zu niedrig war, wie auch die zwischenzeitlich ergangene Rspr. zeigte. Bei höherem Aufwand sollte im Einzelfall geprüft werden, ob es sich noch um übliche Veranstaltungen und Aufwendungen handelt. Nunmehr hat der BFH abermals eingegriffen, seine Rspr. geändert und folgende Grundsätze entwickelt:
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung wird nach den Verhältnissen in 1983 bis 1986 eine Aufwandsgrenze von 150 DM festgesetzt, bei deren Überschreitung in vollem Umfange Arbeitslohn vorliegt.
Entgegen der bisherigen Beurteilung werden sämtliche Kosten für die Veranstaltung einbezogen, auch die für den sog. äußeren Rahmen.
Diese Gesamtkosten sind sämtlichen Teilnehmern nach Köpfen zuzu...