BAG Urteil v. - 6 AZR 450/20

Überbrückungsbeihilfe - TV SozSich - Rechtsmissbrauch

Leitsatz

Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte ist auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber dem Drittarbeitgeber zustehendes höheres Entgelt nicht durchsetzt.

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Kaiserslautern Az: 3 Ca 227/18 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 2 Sa 228/19 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom .

2Der 1955 geborene Kläger war seit 1974 bei den US-Stationierungsstreitkräften zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 4.336,89 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vom sowie der TV SozSich anzuwenden waren, endete wegen Personaleinschränkung iSd. § 2 Ziff. 1 TV SozSich mit Wirkung zum . Die im Streitfall maßgeblichen tariflichen Bestimmungen des TV SozSich lauten auszugsweise:

3§ 49 TV AL II lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 40 zum TV AL II vom mit Wirkung ab dem (im Folgenden nF):

4Bis zum lautete § 49 TV AL II (im Folgenden aF) auszugsweise:

5Mit Schreiben vom , dem ein „Merkblatt zur Überbrückungsbeihilfe nach dem TV Soziale Sicherung“ beigefügt war, informierte die Beklagte den Kläger auf seinen Antrag auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe hin über einen möglichen Anspruch ab November 2007. Weiter heißt es in dem Schreiben:

6Unstreitig erhielt der Kläger rückwirkend ab dem Überbrückungsbeihilfeleistungen.

7Seit dem war der Kläger bei den J-Werkstätten e.V. (im Folgenden J-Werkstätten) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

8Das arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Bruttoentgelt wurde bis zum auf 610,09 Euro erhöht.

9Nach einem außergerichtlichen Schriftwechsel mit dem Kläger stellte die Beklagte die Überbrückungsbeihilfezahlungen mit Schreiben vom für die Zeit ab dem ein und begründete dies mit einem sittenwidrig gering erscheinenden monatlichen Arbeitsentgelt des Klägers bei den J-Werkstätten. Mit Schreiben vom beanstandete der Kläger die Zahlungseinstellung. Die darin angekündigte zeitnahe weitere Stellungnahme erfolgte nicht. Der Kläger setzte seine Arbeit bei den J-Werkstätten mit unveränderter Stundenzahl fort. Er erhielt seit November 2014 eine Vergütung mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

10Mit Schreiben vom bat der Kläger erneut um Überprüfung der Zahlungseinstellung und Neuberechnung seiner Überbrückungsbeihilfeansprüche. Er legte auf Aufforderung vom am Einkommensnachweise für die Zeit von September 2014 bis Juni 2017 vor. Mit Schreiben vom forderte die Beklagte den Kläger auf, Informationen einzuholen, nach welchen Eingruppierungsmerkmalen er bei seinem Arbeitgeber beschäftigt werde, da die J-Werkstätten eine entsprechende Anfrage nicht beantwortet hätten. Mit Schreiben vom verlangte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine aus ihrer Sicht ungenügende Auskunft der J-Werkstätten, der Kläger erhalte den gesetzlichen Mindestlohn, von diesem erneut Aufklärung darüber, inwieweit er nach dem TVöD vergütet werde. Am erhielt die Beklagte vom Kläger Entgeltabrechnungen für die Monate Juli bis einschließlich November 2017. Mit Schreiben vom teilte sie dem Kläger schließlich mit, ihm sei vor dem Hintergrund seines weit untertariflichen Entgelts bei den J-Werkstätten Überbrückungsbeihilfe - soweit die Ansprüche nicht verfristet seien - nur unter Zugrundelegung eines fiktiven einschlägigen Tarifentgelts nachzuzahlen. In der Folgezeit zahlte sie 24.130,37 Euro brutto an den Kläger aus.

11Mit seiner am erhobenen Klage begehrt der Kläger zuletzt noch für die Zeit vom bis einschließlich Oktober 2017 sowie für Dezember 2017 und Januar 2018 weitere Überbrückungsbeihilfeleistungen von der Beklagten. Seit dem macht er im Hinblick auf seinen Anspruch auf gesetzliche Altersrente keine Überbrückungsbeihilfe mehr geltend.

12Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine nach den Vorgaben des TV SozSich zulässige Vergütungsvereinbarung mit den J-Werkstätten getroffen zu haben. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch weder nach dem TV SozSich verfristet noch nach dem TV AL II verfallen oder verjährt.

13Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

14Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger müsse sich bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ein fiktives Tarifentgelt nach den Regelungen des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TVöD (VKA) anrechnen lassen, da er zu ihren Lasten eine unangemessen niedrige Vergütung mit den J-Werkstätten vereinbart habe. Etwaige Ansprüche für die Leistungsmonate November 2014 bis März 2017 seien nach § 49 TV AL II verfallen. Diese tarifliche Ausschlussfrist finde Anwendung, weil die Überbrückungsbeihilfe iSv. § 4 TV SozSich ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis sei. Zudem folge der Anspruchsausschluss für diesen Zeitraum sowie für den Leistungsmonat August 2017 aus § 8 Ziff. 3 TV SozSich. Der Kläger habe die für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt. Auf dieses Erfordernis habe sie ihn nach erfolgter Aufklärung mit Schreiben vom und dem ihm beigefügten Merkblatt nicht monatlich erneut hinweisen müssen. Für den Überbrückungsbeihilfeanspruch für November 2014 hat die Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

15Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 4.387,60 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe iHv. insgesamt 109.225,57 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Außerdem hat es die Berufung hinsichtlich des Überbrückungsbeihilfeanspruchs für den Monat November 2017 iHv. 438,61 Euro brutto sowie eines weitergehenden Betrags iHv. 3.286,69 Euro brutto für den Monat Juli 2017 als unzulässig verworfen und im Übrigen die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter und beruft sich zur Begründung auch auf Verwirkung. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt.

Gründe

16Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht weitere Überbrückungsbeihilfe iHv. insgesamt 109.225,57 Euro brutto nebst Zinsen zu.

17I. Die zulässige Klage ist - soweit noch Gegenstand der Revision - begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Kläger kein fiktives höheres Tarifentgelt bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe, deren allgemeine Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 und § 4 Ziff. 1 Buchst. a iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich er unstreitig erfüllt, anrechnen lassen muss. Die Ansprüche des Klägers, deren Berechnung die Beklagte zuletzt nicht mehr gerügt hat, sind auch nicht teilweise verfallen, verjährt oder verwirkt.

181. Die Parteien des Drittarbeitsverhältnisses haben mit dem Abschluss der individuellen Vergütungsvereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrags die von den Tarifvertragsparteien des TV SozSich eröffnete Gestaltungsmöglichkeit nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise überschritten (ausf. zur Frage der unzulässigen Umgehung tariflich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten im TV SozSich siehe  - Rn. 27, BAGE 164, 168; - 6 AZN 835/16 - Rn. 20).

19a) § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Anrechnung eines fiktiv nach einem höheren (Tarif-)Entgelt errechneten Arbeitsentgelts zu. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen  - Rn. 20 mwN). Darum kann dahinstehen, ob und ggf. welches Tarifentgelt dem Kläger zugestanden hätte.

20aa) Gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht. Insbesondere bestimmt die Tarifnorm nicht, dass das aus anderweitiger Beschäftigung erzielte Entgelt eine bestimmte Mindesthöhe haben muss (st. Rspr. des Senats; ausf. hierzu  - Rn. 7 mwN).

21bb) Dies spiegelt sich auch im tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm wider.

22(1) Mit der Überbrückungsbeihilfe sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, (vorübergehend) ausgeglichen werden. Zugleich soll - wie die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zeigt - ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte mit einem tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden wöchentlich im Arbeitsprozess verbleibt. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien die Anreizwirkung bewusst allein an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts geknüpft. Es kam ihnen also offenkundig nicht darauf an, ein zu erzielendes Mindesteinkommen sicherzustellen, um so die Leistungen des Bundes zu mindern und damit seine fiskalischen Interessen zu berücksichtigen (vgl.  - Rn. 21). Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich vornehmen (st. Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen  - Rn. 15; - 6 AZR 455/18 - Rn. 30 f., BAGE 168, 1; - 6 AZR 522/17 - Rn. 45, BAGE 164, 168; - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN; - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 mwN).

23(2) Dieses Verständnis findet seine Bestätigung auch in den Anrechnungsregeln des § 5 TV SozSich. Durch sie soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Überbrückungsbeihilfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften infolge von Leistungen, die der bisherige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber oder öffentliche Leistungsträger zu erbringen haben, höhere Einkünfte erzielt als die zuletzt in diesem Arbeitsverhältnis bezogene tarifliche Grundvergütung ( - zu II 2 b der Gründe). Die hierdurch vorgenommene Deckelung der Überbrückungsbeihilfe hat letztlich auch das fiskalische Interesse der Beklagten im Blick. Durch dieses Zusammenspiel von § 4 Ziff. 1 Buchst. a iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 1 Buchst. a und § 5 TV SozSich haben die Tarifvertragsparteien klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Entlastung des Bundes durch eine Minderung der Leistungen nur im Rahmen der von ihnen konkret geregelten Fallgestaltungen erfolgen soll. Folgerichtig haben sie auch nur in § 5 Satz 3 TV SozSich eine Pflicht des Arbeitnehmers bestimmt, ihm zustehende Leistungen gegenüber Dritten geltend zu machen (vgl. hierzu  - zu 2 b bb (2) der Gründe).

24cc) Aus der Gesamtschau der tariflichen Ausgestaltung der Überbrückungsbeihilfe folgt damit, dass der Empfänger der Überbrückungsbeihilfe - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht verpflichtet ist, ein ihm (eventuell) zustehendes höheres (tarifliches) Entgelt gegenüber dem Drittarbeitgeber geltend zu machen und dieses ggf. durchzusetzen, um die finanzielle Leistungslast des Bundes zu reduzieren.

25b) Der Kläger und die J-Werkstätten haben mit der individuellen Vergütungsabrede in § 5 des Arbeitsvertrags die durch den TV SozSich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit auch nicht dadurch überschritten, dass sie - wie die Beklagte meint - in kollusivem Zusammenwirken zulasten des Bundes rechtsmissbräuchlich nur ein geringes Arbeitsentgelt vereinbart hätten. Ein solches zielgerichtetes Vorgehen ergibt sich aus dem Vorbringen der darlegungspflichtigen Beklagten nicht.

26aa) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (ausf. hierzu  - Rn. 12 mwN). Hat die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann allerdings vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden ( - Rn. 29 mwN).

27bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte bereits ihrer primären Darlegungslast nicht genügt.

28(1) Sie hat, nachdem sie in Kenntnis der arbeitsvertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahme auf den TVöD (VKA) und der individuellen Vergütungsabrede des Klägers zunächst jahrelang Überbrückungsbeihilfe geleistet hat, ohne ein fiktives höheres Tarifentgelt anzurechnen, keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger und die J-Werkstätten in Kenntnis des dem Kläger zustehenden Überbrückungsbeihilfeanspruchs bewusst ein niedrigeres Entgelt vereinbart haben, als sie dies ohne einen solchen Anspruch getan hätten, um so einen Teil der Vergütung bewusst auf die Beklagte abzuwälzen. Sie hat auch nicht behauptet, der Kläger habe mit den J-Werkstätten vereinbart, die wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden nur pro forma in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, ohne tatsächlich in diesem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass der Kläger aufgrund einer solchen Abrede mit dem Drittarbeitgeber eine entsprechende wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden tatsächlich nicht erbracht hat.

29(a) Gegen einen solchen von der Beklagten behaupteten Entgeltverzicht des Klägers zulasten des Bundes spricht schon, dass er unstreitig trotz Einstellung der Überbrückungsbeihilfezahlungen im Oktober 2014 für das vereinbarte niedrige Entgelt bei den J-Werkstätten in unverändertem Umfang weitergearbeitet hat. Dieses Indiz wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der Zahlung Entgelterhöhungen im Umfang von über 40 % von 566,21 Euro brutto auf 812,52 Euro brutto erhalten hat. Diese Erhöhungen erfolgten im zeitlichen Kontext mit dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom (BGBl. I S. 1348).

30(b) Insbesondere spricht gegen einen Verzicht auf ein möglichst hohes Arbeitsentgelt zugunsten einer höheren Überbrückungsbeihilfe auch, dass die Überbrückungsbeihilfe kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen darstellt und der TV SozSich keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge vorsieht. Der Bezieher von Überbrückungsbeihilfe muss, abhängig von den zu erwartenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner persönlichen Erwerbsbiografie, eigenverantwortlich für den Versicherungsfall Alter vorsorgen, indem er seine Einkünfte entsprechend verwendet oder nicht ( - Rn. 25 f.). Ohne konkrete entgegenstehende Anhaltspunkte ist daher nicht ersichtlich, worin der Anreiz für den Kläger bestanden haben soll, zulasten des Bundes ein möglichst geringes Einkommen bei den J-Werkstätten zu erzielen.

31(2) Die Vergütungsabrede in § 5 des Arbeitsvertrags kommt auch keinem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter gleich. Die Beklagte hat insoweit lediglich auf die vereinbarte Entgelthöhe abgestellt. Ein Mindestentgelt kennt der TV SozSich, wie in Rn. 20 ausgeführt, aber nicht.

32cc) Unabhängig davon besteht auch deshalb keine sekundäre Darlegungslast des Klägers, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um eine bewusst zu ihren Lasten getroffene Vergütungsabrede hinreichend konkret darlegen zu können. Es fehlt schon an Vortrag, welche erfolglosen Bemühungen sie unternommen haben will, Auskünfte über die bei den J-Werkstätten üblicherweise geschlossenen Arbeitsverträge zu erhalten, um auf eine „ungewöhnliche“ Vertragsgestaltung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber schließen zu können. Ein entsprechendes Vorgehen ist auch weder ihrem an den Kläger gerichteten außergerichtlichen Schreiben vom noch dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten angesprochenen Schreiben vom zu entnehmen. Darin wird lediglich auf eine E-Mail-Anfrage an die J-Werkstätten hingewiesen, nach welchen Eingruppierungsmerkmalen des TVöD der Kläger seit dem beschäftigt werde. Weiter wird der Kläger lediglich gebeten, in Ermangelung einer entsprechenden Antwort diese noch erforderlichen Informationen bei seinem Arbeitgeber selbst einzuholen, und geschlussfolgert, der Kläger werde wohl doch nach dem TVöD vergütet. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen ist - wie auch die daraufhin erfolgte Antwort der J-Werkstätten, der Kläger werde nach dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet, zeigt - für sich genommen nicht geeignet, Informationen zu erhalten, die für eine nicht vom TV SozSich gedeckte Vertragsgestaltung sprechen könnten. Dies gilt auch für den Versuch der Beklagten, Auskunft über die genaue Tätigkeit des Klägers zu erhalten. Selbst wenn die ausgeübte Tätigkeit nach den Entgeltbestimmungen des TVöD (VKA) eine höhere Vergütung gerechtfertigt hätte, folgt - aus den dargelegten Gründen - daraus noch keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung.

33dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch keine weitergehende Auskunftspflicht, um ihr einen anspruchsvernichtenden Tatsachenvortrag zu ermöglichen. Eine solche Pflicht sieht weder der TV SozSich für die Bezieher von Überbrückungsbeihilfe vor, noch sind die Parteien eines Zivilrechtsprozesses generell zu einem der Wahrheitsfindung am besten dienenden Verhalten verpflichtet. Der Gesetzgeber ist nicht - auch nicht durch das Rechtsstaatsprinzip - daran gehindert, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen sowie die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht auch die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Ob eine Partei Ansprüche gegen die andere auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen hat, ist eine Frage des materiellen Rechts. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Aufgabe des Prozessrechts, sie einzuführen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl.  - Rn. 36; vgl. auch  - Rn. 79 mwN).

342. Die dem Kläger danach zustehenden Überbrückungsbeihilfeansprüche sind weder zum Teil nach § 49 TV AL II nF bzw. § 8 Ziff. 3 TV SozSich verfallen noch aufgrund des Verhaltens des Klägers verwirkt (§ 242 BGB). Der Anspruch für den Monat November 2014 ist auch nicht verjährt.

35a) Der Anspruch für den Zeitraum November 2014 bis März 2017 ist nicht wegen Versäumung tariflicher Ausschlussfristen ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II wird von der Spezialregelung in § 8 Ziff. 3 TV SozSich verdrängt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

36aa) Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht einen Verfall der Ansprüche nach § 49 TV AL II nF verneint. Allerdings ist die Tarifnorm - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht schon deshalb unanwendbar, weil die Überbrückungsbeihilfe kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis sei. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr erkannt, dass nach § 49 Abschn. A Ziff. 4 TV AL II aF für alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis die in § 49 Abschn. A Ziff. 2 und Ziff. 3 TV AL II aF unterschiedlich geregelten Ausschlussfristen spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses endeten. Deshalb hätten für die Leistungen aus dem TV SozSich, also die streitgegenständliche Überbrückungsbeihilfe und den Beitragszuschuss zu der als Einzelversicherung fortgesetzten Zusatzversicherung nach § 6 TV SozSich, nach Ablauf dieser Zeit keine Ausschlussfristen mehr gegolten. Die Tarifvertragsparteien haben darum für diese Leistungen in § 8 TV SozSich ein eigenes, in sich geschlossenes Anspruchsausschlussregime festgelegt. Dies verdrängt als speziellere Tarifregelung die allgemeine Regelung in § 49 TV AL II aF. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Neuregelung des § 49 TV AL II durch den Änderungstarifvertrag Nr. 40 vom . Dabei kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit der Ersetzung des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ durch „Arbeitsverhältnis“ - wie die Beklagte meint - den Anwendungsbereich der tariflichen Ausschlussfrist erweitern wollten. Ein Wille der Tarifvertragsparteien des TV AL II, die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II nF in Ergänzung zu § 8 TV SozSich auch auf Überbrückungsbeihilfeansprüche zu erstrecken, hat in keinem der beiden Tarifverträge auch nur ansatzweise Niederschlag gefunden (zu diesem Erfordernis vgl.  - Rn. 21 mwN).

37bb) Die Voraussetzungen der damit allein maßgeblichen Ausschlussfrist in § 8 Ziff. 3 iVm. Ziff. 2 TV SozSich sind nicht erfüllt.

38(1) Nach § 8 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der zahlenden Behörde die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2 TV SozSich) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6 TV SozSich) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Ein Anspruchsausschluss für die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer diese Verpflichtung nicht erfüllt, tritt nach der Regelung in § 8 Ziff. 3 TV SozSich jedoch nur ein, wenn der Anspruchsberechtigte seiner Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist. Eine schriftliche Aufforderung der Beklagten ist somit unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Anspruchsausschluss überhaupt eintreten konnte ( - zu 2 b der Gründe).

39(2) Vorliegend kann - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - dahinstehen, ob der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom , bei Nichtvorlage der für die Berechnung der Leistungen erforderlichen Einkommensnachweise des Drittarbeitgebers entfielen nach Ablauf von drei Monaten die Leistungen für davor liegende Zeiträume, der Pflicht zur schriftlichen Aufforderung nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich genügt. Jedenfalls kann sich die Beklagte nicht mehr wirksam (§ 242 BGB) auf diesen Hinweis berufen, weil sie den Kläger mit Schreiben vom über die sofortige Einstellung der Überbrückungsbeihilfeleistungen informiert hat. Damit hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, künftig keine Überbrückungsbeihilfe mehr leisten zu wollen. Dies konnte und durfte der Kläger nur so verstehen, dass künftig keine weiteren Unterlagen mehr benötigt würden und deren Übersendung überflüssig sei. Unstreitig hat der Kläger auf die danach erstmals mit Schreiben vom erfolgte neue Anforderung der Unterlagen für die Zeit von September 2014 bis laufend und damit bis einschließlich Juni 2017 die erforderlichen Nachweise zum übermittelt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vom Kläger daraufhin keine weiteren Einkommensnachweise für die folgenden Monate angefordert hat, sondern ihn mit Schreiben vom zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs aufforderte, zunächst mitzuteilen, nach welchen Eingruppierungsmerkmalen er bei den J-Werkstätten beschäftigt werde, setzte sie die Dreimonatsfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich gegenüber dem Kläger nicht in Gang.

40b) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Beklagten hat der Kläger die Ansprüche auch nicht verwirkt (zu den Voraussetzungen hierfür vgl.  - Rn. 26 mwN). Es kann offenbleiben, ob der Zeitraum zwischen dem Schreiben des Klägers vom , mit dem er eine zeitnahe weitere Stellungnahme angekündigt hatte, und der erneuten Geltendmachung des Klägers erst im Juni 2017 ein hinreichendes Zeitmoment darstellt, da es bereits am Umstandsmoment fehlt (dazu  - Rn. 26). Die Beklagte durfte schon aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom , in dem unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, der Kläger sei mit der Einstellung der Überbrückungsbeihilfe nicht einverstanden und halte sie für rechtswidrig, nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, warum ihr die Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe unzumutbar ist.

41c) Der Durchsetzbarkeit der Überbrückungsbeihilfe für den Monat November 2014 steht schließlich auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

42aa) Überbrückungsbeihilfeansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, vorliegend mit Ablauf des .

43bb) Der Ablauf der Verjährungsfrist am war - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - durch die zwischen den Parteien mit dem Schreiben der Beklagten vom begonnenen Vergleichsverhandlungen über den Anspruch nach § 203 Satz 1 BGB (ausf. hierzu vgl.  - Rn. 32 mwN, BAGE 163, 89) bis zur endgültigen Ablehnung der streitgegenständlichen Ansprüche durch das Schreiben der Beklagten vom gehemmt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt musste der Kläger von einem Abbruch der Verhandlungen durch die Beklagte ausgehen.

44cc) Gemäß § 209 BGB wird danach der Zeitraum vom (spätester Tag des Beginns der Hemmung) bis zum (frühester Tag des Endes der Hemmung) - also rund sechs Monate - in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Damit hat der Kläger durch seine am beim Arbeitsgericht eingegangene und am zugestellte Klage die Verjährungsfrist für den Anspruchsmonat November 2014 gewahrt.

453. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB.

46a) Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Überbrückungsbeihilfeleistungen verzögert gezahlt. Einer Mahnung des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne eine Mahnung in Verzug kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Diese Voraussetzung liegt vor. Nach § 7 Ziff. 3 Buchst. a Satz 1 TV SozSich wird die Überbrückungsbeihilfe zum Ende des Monats für den vorherigen Monat gezahlt und ist damit zu diesem Zeitpunkt fällig iSv. § 271 BGB.

47b) Die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ist nicht infolge eines Umstands unterblieben, den die Beklagte nicht zu vertreten hat (zu den Voraussetzungen und den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast vgl.  - Rn. 18 mwN). Die Beklagte kann angesichts ihres eigenen Verhaltens nicht einwenden, sie träfe kein Verschulden an der Verzögerung, weil der Kläger die Unterlagen nicht innerhalb der tariflichen Frist eingereicht habe (§ 242 BGB). Sie hat spätestens mit Schreiben vom unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, keine Überbrückungsbeihilfe mehr zahlen zu wollen. Der Kläger durfte - wie in Rn. 39 ausgeführt - somit annehmen, dass eine weitere Übersendung von Einkommensnachweisen zwecklos ist. Auf Anforderung der Beklagten mit Schreiben vom hat er die Gehaltsmitteilungen sodann unstreitig zeitnah eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Überbrückungsbeihilfe in der Zeit nach dem nicht abgerechnet werden konnte, hat die darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen.

48II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:281021.U.6AZR450.20.0

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 6 Nr. 6
QAAAI-03060