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Sonderausgabenabzug bei letztwilligen Zustiftungen nach § 10b Abs. 1a EStG
Warum wird der Steuerabzug nicht anerkannt?
[i]Kusch, Spendenabzug, Grundlagen, NWB BAAAE-50323 Wer Vermögen für Zwecke des Gemeinwohls stiftet, möchte die Zuwendung im Allgemeinen steuerlich geltend machen. Da sollte es eigentlich keinen Unterschied machen, ob die Zustiftung zu Lebzeiten oder – wie aktuell immer häufiger – von Todes wegen erfolgt. Ein Steuerabzug wird bisher aber nur bei lebzeitigen Schenkungen anerkannt. Diese abweichende Behandlung erscheint jedoch steuersystematisch nicht sachgerecht.
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I. Status quo und grundlegende Problematik
[i]Bisher ergangene Rspr. versagte Sonderausgabenabzug in Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr, ...Gemäß § 10b Abs. 1a EStG können Zuwendungen in den Vermögensstock einer nach den §§ 52 bis 54 AO steuerbegünstigten Stiftung (sog. Zustiftungen) bei Erfüllen der weiteren gesetzlichen Tatbestandskriterien bis zu bestimmten Betragsgrenzen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden. Während sich Schenkungen eines Steuerpflichtigen zu seinen Lebzeiten dahingehend als unproblematisch darstellen, hat die bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. , BStBl 2011 II S. 685) der korrespondierenden Anwendung der Gesetzesnorm auf Zuwendungen von Todes wegen einen Riegel vorgeschoben. In Bezug auf einen Sachverhalt, der parallel eine testamentarische Stiftungserrichtung beinhaltete, wurde der Sonderausgabenabzug in der letzten Veranlagung des Erblassers für sein Todesjahr versagt.
[i]... da es an der Zuwendung bis zum Ende der Steuerpflicht des Erblassers fehleDas Schrifttum tut sich teilweise schwer, aus dem genannten Urteil ein allgemeines Postulat abzuleiten, dass Zustiftungen aus letztwilligen Verfügungen nicht unter den Anwendungsbereich des § 10b Abs. 1a EStG fallen, weil die Rechtsprechung eben zum Sonderfall einer letztwilligen Stiftungserrichtung ergangen ist (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 10b Rz. 32). Das Kernargument der Richter für deren Ablehnung, wonach es an der Leistung der Zuwendung bis zum Ende der Steuerpflicht des Erblassers fehle, ist aber unabhängig davon, ob die Stiftung bereits bestand oder erst mit dem Erbfall entstanden ist. Denn es bezieht sich ausschließlich auf die Sphäre des Erblassers. S. 312
Daher ist davon auszugehen, dass nach gegenwärtigem höchstrichterlichen Status quo der Sonderausgabenabzug i. S. des § 10b Abs. 1a EStG bei Zustiftungen von Todes wegen generell ausscheidet.
II. Zeitpunkt der Zuwendung (Leistungserbringung zu Lebzeiten)
[i]Erlöschen der persönlichen Steuerpflicht mit dem Tod, ...Im (BStBl 2011 II S. 685) wird der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG der von Todes wegen geleisteten Zustiftung in der letzten Einkommensteuererklärung des Erblassers im Kern unter Hinweis darauf versagt, dass
die persönliche Steuerpflicht des Erblassers nach § 1 Abs. 1 EStG mit dem Tod erlischt und
[i]... Spenden/Zustiftungen erfolgen hingegen erst danachbis zum Tod des Erblassers keine Spenden/Zustiftungen i. S. des § 10b EStG abgeflossen bzw. geleistet worden sind, sondern dies erst mit dem Tod erfolgt, mithin in der logischen Sekunde nach dem Ableben und dem Erlöschen der Steuerpflicht.