NWB Nr. 4 vom Seite 209

Begrüßenswerte Zugeständnisse

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Praxiserfahrung, Folgewirkungen und strafrechtliche Konsequenzen

Sie ist am in Kraft getreten – die Konsignationslagerregelung in § 6b UStG, die auf Art. 17a MwStSystRL beruht. Danach löst der grenzüberschreitende Transport von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein inländisches Aufbewahrungslager noch keinen umsatzsteuerlichen Tatbestand aus. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware aus dem Lager an den Abnehmer (Erwerber) geliefert wird, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Transporteur vor. Bei dieser Verfahrensweise muss der Transporteur sich nicht mehr im Bestimmungsland (wo sich das Lager befindet) registrieren lassen. – Nach knapp zwei Jahren Praxiserfahrung hat die Finanzverwaltung nunmehr mit einem BMF-Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung Stellung genommen, dessen Ausführungen als neuer Abschnitt 6b.1 Eingang in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass gefunden haben. Ausgewählte Einzelheiten dieses Schreibens stellt Robisch auf vor und erläutert ihre praktische Bedeutung. Sein Fazit: Das Einführungsschreiben enthält einige begrüßenswerte Zugeständnisse.

Sich in der Praxis erst noch bewähren muss sich die neue Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften. Die Folgewirkungen einer Optionsausübung jedenfalls sind vielfältig – man denke nur an die zahlreichen in unserer NWB-Aufsatzreihe schon behandelten Fragestellungen – und komplex, wie der Beitrag von Müller zu den Folgewirkungen von Gewinnausschüttungen im Optionsmodell auf zeigt. Er betrachtet die Auswirkungen etwaiger Gewinnausschüttungen auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft und auf Ebene des Dividendenempfängers zunächst in einem nationalen Kontext und untersucht in diesem Zusammenhang mögliche Optimierungspotentiale in Gestalt einer ertragsteuerlichen Organschaft. Daran anschließend werden die steuerlichen Konsequenzen einer grenzüberschreitenden Gewinnausschüttung unter Einbindung optierender Gesellschaften und die Möglichkeit der Durchsetzung etwaiger Maßnahmen zur Quellensteuerreduktion in den Blick genommen.

Mit den praktischen Konsequenzen der berichtigten Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Geschäften und insbesondere mit der Frage, ob im Einzelfall eine Berichtigungserklärung gem. § 153 AO für Kapitalertragsteuer bzw. Einkommen-/Körperschaftsteuer abzugeben ist, wenn bisher die alte Verwaltungsansicht zugrunde gelegt worden ist, hatte sich Beyer in NWB 44/2021 S. 3244 beschäftigt. Darauf aufsetzend, widmet sich Fischer auf nun der strafrechtlichen Dimension von Cum/Cum-Geschäften. Führt die neue Wertung bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums und des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht letztlich zu ähnlichen strafrechtlichen Wertungen wie bei Cum/Ex?

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 209
NWB DAAAI-02665