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Kurzfassung zum Beitrag von Ronig, NWB-EV 2/2022 S. 57

Immobilienvermietung: Fallgruppen, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Roland Ronig

Verluste sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur dann berücksichtigungsfähig, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Zu dieser Thematik sind unterschiedliche Fallgruppen zu unterscheiden, wobei neben diversen Verwaltungsanweisungen auch die umfangreiche Rechtsprechung hierzu zu beachten ist. Roland Ronig behandelt die verbilligte Vermietung von Wohnungen.

Kernaussagen

  • Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten neue Grenzen bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen nach § 21 Abs. 2 EStG.

  • Die ortsübliche Marktmiete ist regelmäßig auf Grundlage des Mietspiegels zu ermitteln.

  • Die Rechtsgrundlagen zur Erstellung der Mietspiegel wurden reformiert.

Rechtslage 2012 bis 2020

Nach § 21 Abs. 2 EStG i. d. F. bis 2020 ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

§ 21 Abs. 2 EStG wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu gefasst. Die Regelung war erstmals...

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