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Kapitalerhöhung bei „einbringungsgeborenen” Kapitalgesellschaften
So manche GmbH ist in eine „Steuerfalle„ geraten, wenn die FinVerw mit ihrer Meinung recht behält. Die FinVerw meint nämlich, falls nach Einbringung eines Betriebs zu Buch- oder Zwischenwerten gemäß § 20 UmwStG durch Kapitalerhöhung nicht einbringungsgeborene Anteile entstehen, daß die diesen zuwachsenden stillen Reserven nach § 21 UmwStG versteuert werden müßten Gegen diese Beurteilung bestehen indessen Bedenken, weil der enumerative Katalog der steuerpflichtigen Entstrickungsfälle in § 21 UmwStG den Sachverhalt der Kapitalerhöhung nicht enthält und es ein ungeschriebenes Besteuerungsgebot für alle Entstrickungsfälle nicht gibt. Dies hat unlängst auch das FG Köln entschieden, gegen dessen Urt. Revision eingelegt ist, so daß der BFH die Frage nunmehr klären wird Der Urteilsfall ist typisch: Eine durch Einbringung eines Unternehmens gegen Sacheinlage zu Buchwerten gegründete 20 000 DM-GmbH mußte im Zuge der GmbH-Novelle 1980 ihr Kapital auf 50 000 DM erhöhen, was durch Bareinlage geschah. Die den neuen Anteilen zugewachsenen 3/5 der vorhandenen stillen Reserven wollte das FA nach § 21 UmwStG als Veräußerungsgewinn versteuern, weil die neuen Anteile nicht einbringungsgeboren seien und...