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Aus- und Fortbildungskosten für mitarbeitende Kinder
Besonders im öffentlichen Dienst sind ”Ausbildungsarbeitsverhältnisse” anzutreffen. Deren Eigenart besteht darin, daß der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge studiert oder andere Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen genießt. Die Verpflichtung zur Ausbildung ist in diesen Fällen Gegenstand des Dienstverhältnisses Die Rspr. sieht darin eine Fortsetzung der Arbeitnehmertätigkeit, versteuert die fortgezahlten Bezüge als Arbeitslohn, erfaßt die gewährten Aus- und Fortbildungsvorteile nicht als Sachbezug und billigt dem Arbeitnehmer abweichend von den allgemeinen Grundsätzen den Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten zu Im privaten Dienst sind derartige Gestaltungen ebenfalls, allerdings seltener, anzutreffen. Man sollte annehmen, daß diese wie die Ausbildungen ”auf Staatskosten” als Teil der Arbeitstätigkeit angesehen werden. Das ist in der Tat grundsätzlich so wenngleich gewisse Zurückhaltung zu beobachten ist Es lag nahe, diese Grundsätze auch auf die berufliche Aus- und Fortbildung von im elterlichen Betrieb tätigen Kindern anzuwenden Daß dies komplikationsträchtig sein wird, war vorhersehbar. Das zeigte schon die Entscheidung des