Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Kernberufspflichten (§ 43 WPO; §§ 1 ff. und 28 ff. BS WP/vBP)
1. Allgemeines
Die Berufspflichten der WP und vBP gehören zum Kernbereich der WPO.
Die wesentlichen Berufspflichten sind gem. § 43 Abs. 1 WPO
Unabhängigkeit,
Unbefangenheit,
kritische Grundhaltungen bei Abschlussprüfungen,
Unparteilichkeit,
Verschwiegenheit,
Gewissenhaftigkeit,
Eigenverantwortlichkeit.
Die von der WPK erlassene Berufssatzung (BS) konkretisiert einzelne dieser Berufspflichten, und zwar für folgende Bereiche:
Teil 1: §§ 1–22 Allgemeine Berufspflichten
Teil 3: §§ 28–44 Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
Teil 4: §§ 45–63 Berufspflichten zur Qualitätssicherung
Die Satzungen der WPK haben materiellrechtlichen Charakter und sind von den Mitgliedern zu befolgen. Bei Zweifeln, ob ein bestimmtes Handeln den Berufspflichten entspricht, ist es sinnvoll, die Wirtschaftsprüferkammer zu kontaktieren.
Neben den in der WPO geregelten Kernberufspflichten regelt das HBG in §§ 319 ff. HGB die Befangenheit und die Ausschlussgründe für gesetzliche Abschlussprüfungen. Weitere Vorgaben finden sich in § 55b WPO, der die Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis regelt. Danach hat die WP-Praxis Regelungen einzu...