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LSG Baden-Württemberg 11.10.2021 L 11 R 3681/20, NWB 2/2022 S. 80

GRV | Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

Eine Handelsvertreterin, die mehr als 5/6 ihrer gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt, ist i. d. R. im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Werden allerdings zwei Handelsvertreterinnen am selben Ort und zur gleichen Zeit für dieselben Auftraggeber tätig (hier: Verkauf von Haushaltswaren in einem Kaufhaus), ist ein hoher Umsatz einer der beiden bei einem Auftraggeber nicht zwingend Ausdruck einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem Auftraggeber, sondern kann auch darauf beruhen, dass die beiden Handelsvertreterinnen eine bestimmte Form der Zusammenarbeit untereinander und der Abrechnung gegenüber den Auftraggebern gewählt haben.

Anmerkung:

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind u. a. selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die ... /

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