Online-Nachricht - Montag, 10.01.2022

Verbraucherschutz | Rechte bei gekündigten Energielieferungsverträgen (Bundesregierung)

Die Bundesregierung informiert über Verbraucherrechte, sofern der eigene Anbieter kein Strom oder Gas mehr liefert oder die Preise erhöht werden.

Hintergrund: In vielen Briefen, die Gas- und Stromkunden von ihren Anbietern derzeit erreichen, geht es neben Kündigungen und Preiserhöhungen um höhere Abschlagszahlungen. Manchmal werden auch fest vereinbarte Preisgarantien einseitig aufgehoben.

In Deutschland hat jeder Haushalt nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen Anspruch auf Grundversorgung. Diese muss immer derjenige Anbieter sichern, der die meisten Kunden in der jeweiligen Gemeinde versorgt. Dieser Grundversorger springt nicht nur ein, wenn ein Unternehmen insolvent ist, sondern auch dann, wenn der Vertrag aus anderen Gründen endet. Viele Grundversorger haben jedoch ebenfalls ihre Preise erhöht, dies angekündigt oder nehmen höhere Neukundenpreise.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

Welche Rechte haben Verbraucher bei Kündigung oder Preiserhöhungen?

Die Verbraucherzentralen raten dazu, Kündigungen beziehungsweise Preiserhöhungen, die zu Unrecht erfolgt sind, in jedem Fall zu widersprechen. Der Anbieter kann einen Vertrag nicht einseitig ändern, ohne seine Kunden zu informieren. Will er beispielsweise die Preise erhöhen, muss er das mitteilen und auf ein Sonderkündigungsrecht der Kunden hinweisen. Derzeit ist ein Wechsel zu einem anderen Anbieter jedoch eher schwierig, denn günstig beliefern können aktuell nur Anbieter, die langfristige Lieferverträge abgeschlossen haben.

Verbraucher haben gegebenenfalls auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber ihrem Anbieter wegen gestiegener Energiekosten. Denn der Anbieter hat sich für einen bestimmten Zeitraum zu der Belieferung mit Energie zu einem vereinbarten Preis verpflichtet. Hält er seine Verpflichtung nicht ein, indem er die Belieferung einstellt oder zu einem höheren Preis anbietet und auch nicht wirksam kündigt, kann eine schadensersatzpflichtige Vertragsverletzung vorliegen.

Gleiches gilt, wenn Kunden von ihren eigenen Versorgungsanbietern nicht mehr versorgt werden und beim Grundversorger einen höheren Preis zu zahlen haben, als sie es mit ihrem Hauptlieferanten ausgemacht haben.

Laut Bundesverbraucherministerium haben Verbraucher in solchen Fällen einen doppelten Schaden: Zum einen würden sie ihren gewohnten Stromanbieter verlieren, zum anderen hätten sie es plötzlich mit höheren Preisen zu tun, die nie vertraglich vereinbart waren.

Die Bundesregierung beobachtet diese Entwicklungen auf dem Strom- und Gasmarkt und prüft, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

Was gilt bei einer Insolvenz des Anbieters?

Ist das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet, dürfen Verbraucher nicht mehr an den insolventen Gas- oder Stromanbieter zahlen, sondern nur noch an die Bankverbindung, die der Insolvenzverwalter mitteilt. Wurde die Belieferung durch den insolventen Versorger dauerhaft eingestellt, hat man nach Auffassung der Verbraucherzentralen ein Sonderkündigungsrecht. Ausstehende Guthaben-Forderungen gegenüber dem Anbieter kann man über ein bestimmtes Formular oder ein Onlineportal beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Kunden oft nur einen kleinen Teil ihrer Forderungen zurückerhalten und sich das Verfahren mehrere Jahre hinziehen kann.

Informationen darüber, was man sonst noch im Falle einer Insolvenz des Anbieters beachten sollte, gibt es bei der Bundesnetzagentur. Sie ist die Aufsichtsbehörde für Energieversorger, Messstellenbetreiber und Netzbetreiber.

An wen kann man sich bei Problemen wenden?

Die Verbraucherzentrale Bundesverband fordert Betroffene dazu auf, unrechtmäßig erscheinende Erhöhungen der Gaspreise auf der Website hochzuladen und Fragen dazu zu beantworten. Auch über zu hohe Strompreise können sich Betroffene dort beschweren. Außerdem gibt es dort einen Musterbrief für die Kündigung des Stromlieferungsvertragess nach Lieferproblemen.

Darüber hinaus steht der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur bei Fragen telefonisch, per E-Mail oder für schriftliche Anfragen zur Verfügung.

In Streitfällen hilft auch die Schlichtungsstelle Energie.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 10.1.2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAI-01351