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Gewerbesteuer | Maßnahmen zur Berücksichtigung der Corona-Auswirkungen
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen veröffentlicht (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , NWB TAAAH-96946).
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das FA bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das FA ESt-VZ und KSt-VZ anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich nega...