GewStG § 19

Abschnitt V: Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer

§ 19 Vorauszahlungen [1] [2]

(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.

(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. [3] auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. [4] auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.

(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.

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1Anm. d. Red.: § 19 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1266) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 19 siehe § 36 Abs. 5b.

3Anm. d. Red.: Für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat tritt. Für den Erhebungszeitraum 2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat tritt. Für den Erhebungszeitraum 2023 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat tritt. Für den Erhebungszeitraum 2024 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat tritt.

4Anm. d. Red.: Für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat tritt. Für den Erhebungszeitraum 2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat tritt. Für den Erhebungszeitraum 2023 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat tritt. Für den Erhebungszeitraum 2024 auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat tritt.