Online-Nachricht - Montag, 03.01.2022

Einkommensteuer | Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg (FG)

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO liegt vor, wenn eine inländische KGaA im Rahmen eines Gesamtplanes auf ein an eine ausländische Tochtergesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen verzichtet und der Tochtergesellschaft dadurch das Kapital verschafft, um in Höhe der Darlehenssumme eine Gewinnausschüttung zugunsten der Muttergesellschaft zu tätigen (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 14/21).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG. In den Streitjahren war diese als Komplementärin zu etwa 99% am Gewinn und Verlust der G GmbH & Co. KGaA (KGaA) beteiligt. Kurz nach Tätigkeitsbeginn der KGaA wurde die G Lux S.a.r.l. (SARL) mit Sitz in Luxemburg als Tochtergesellschaft der KGaA gegründet. Die KGaA hielt als Muttergesellschaft im Kalenderjahr 2011 und bis zum Verkauf der SARL im Dezember 2012 zu 100 % eine Beteiligung an der SARL als Tochter.

Mit Vertrag v. gewährte die KGaA (als KGaA in Gründung) ihrer Tochter ein Darlehen in Höhe von … €. Das Kapital für das Darlehen stammte aus Sondereinlagen der Kommanditisten der Klägerin. Mit Erlassvertrag vom verzichtete die KGaA gegenüber der SARL auf die Rückzahlung dieses Darlehens. Mit dem Verzicht auf die Darlehensforderungen buchte die KGaA den ursprünglichen Forderungsbetrag gegenüber der Tochter auf die Anschaffungskosten der Beteiligung um. Hierdurch erhöhten sich die ursprünglichen Anschaffungskosten um … €. Indessen löste die Tochter die Verbindlichkeiten auf und erfasste die Beträge in ihrer Handelsbilanz als Ertrag.

Die SARL erstellte auf den eine Zwischenbilanz, aus der sich ein Jahresüberschuss in Höhe von … € (entspricht der Darlehenssumme) ergab. Auf der Grundlage dieser Zwischenbilanz wurde per Gesellschafterbeschluss dieser Betrag am an die KGaA ausgeschüttet. Die KGaA erfasste die Ausschüttungen als Ertrag aus Beteiligung. Da die SARL nach erfolgter Ausschüttung zum Bilanzstichtag über kein nennenswertes Kapital mehr verfügte, erfolgte bei der KGaA eine Korrektur des Beteiligungsansatzes. Die KGaA buchte eine entsprechende Teilwertabschreibung.

Zu Beginn des Folgejahres kam es nochmals zu einer gleichen Gestaltung zwischen den beteiligten Firmen (Darlehen, Verzicht, Ausschüttung). Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu der der Ansicht, dass die Ausschüttungen keine Dividenden im Sinne des Schachtelprivilegs darstellten und damit nicht nach DBA steuerbefreit seien. Die Ausschüttungen unterlägen vielmehr zu 60% der Besteuerung bei der Klägerin.

Die Klägerin war der Auffassung, bei der Ausschüttung handele es sich um eine steuerfreie Dividende.

Das Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten ab:

  • Die vorliegende Konstellation weist im Hinblick auf die zeitliche Nähe der jeweils geschlossenen Rechtsgeschäfte und der übrigen Handlungen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks nicht erkennbar ist, auf einen von vornherein getroffenen Gesamtplan der Beteiligten hin.

  • Die Fallgestaltung ist im Rahmen der Plandurchführung nur darauf ausgerichtet, Verluste, die auf die ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL zurückzuführen sind, steuerwirksam zu nutzen. Dabei hat der steuerliche Vorteil letztlich den Kommanditisten der Klägerin, also natürlichen Personen, zu Gute kommen sollen.

  • Ein wirtschaftlicher Verlust ist aber tatsächlich nur auf dem Papier entstanden. Die rechtliche Beurteilung des Besprechungsfalls war anhand der im VZ 2011 und 2012 geltenden Rechtslage vorzunehmen.

Hinweise:

Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass auf Ebene der Klägerin als GmbH & Co. KG über die Höhe der Einkünfte der KGaA aus ihrer Beteiligung an der SARL zu entscheiden war. Unter den Aktenzeichen 5 K 197/18 und 5 K 198/18 hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen FG zudem im Hinblick auf die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 und 2012 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den bzw. über die auch insoweit erhobenen Klagen der KGaA entschieden. Eine Veröffentlichung ist insoweit nicht erfolgt.

Die Urteile beruhen auf demselben Sachverhalt und sind in Bezug auf das jeweilige Jahr deckungsgleich mit der hier vorliegenden Entscheidung. Das Verfahren 5 K 197/18 ist unter dem Aktenzeichen I R 12/21 und das Verfahren 5 K 198/18 unter dem Aktenzeichen I R 13/21 beim BFH durch die dortige Klägerin anhängig gemacht worden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter III-IV/2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAI-00952