OFD Nürnberg - S 0130 - 107 St 311

§ 30 AO Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren

Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mit Hilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetzes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.

Die um Auskunft ersuchende Behörde hat deshalb im Einzelfall unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift darzulegen, dass die erbetene Auskunft erforderlich ist. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der erbetenen Auskunft. müssen diese durch Rückfrage geklärt werden.

Die Offenbarung ist insbesondere nach § 31a Abs. 1 Nr. 1b Buchstaben bb und Nr. 2 AO zulässig, soweit es sich um die Bewilligung. Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln handelt oder es für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. In diesen Fällen besteht für die Finanzbehörden gem. § 31a Abs. 2 AO eine Mitteilungsverpflichtung auch auf Antrag des Betroffenen, soweit deren Erfüllung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Die Offenbarungsbefugnis besteht gegenüber Behörden, die eine öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausüben. Nicht darunter fällt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Zulässig ist die Erteilung von Auskünften, wenn Sozialhilfeverwaltungen wegen des Nachlasses und der Personalien der Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers anfragen. Nach § 92c BSHG sind die Erben eines Sozialhilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Ebenfalls beantwortet werden dürfen (müssen) Anfragen in den Fällen, in denen der Sozialhilfeempfänger selbst erbrechtliche Ansprüche erworben hat.

Auskünfte über andere Personen als die in § 21 SGB X genannten sind nicht zulässig. Der Vermieter in Wohngeldfällen ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Auskunft über seine steuerlichen Verhältnisse darf deshalb nur erteilt werden, wenn er der Offenbarung zugestimmt hat (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Es dürfen Auskünfte nur über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Personen erteilt werden. Dazu gehören auch die Einkommensquelle und damit Name und Anschrift des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners.

Die Auskunft muss sich nur auf die den Finanzämtern bekannten Verhältnisse erstrecken. Weitere Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, es sei denn, sie bieten sich aus steuerlichen Gründen an.

Diese Vorschrift gilt auch für folgende Gesetze, die bis zu ihrer Einordnung in das SGB nach Art. I § 68 SGB - Allgemeiner Teil - zusammen mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetze als besondere Teile des SGB gelten:

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • Reichsversicherungsordnung

  • Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

  • Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere

    a)

    § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,

    b)

    § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

    c)

    § 47 des Zivildienstgesetzes,

    e)

    §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,

    f)

    § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,

    g)

    §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

    h)

    §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

    die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen.

  • Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

  • Bundeskindergeldgesetz

  • Wohngeldgesetz und Wohngeldsondergesetz

  • Bundessozialhilfegesetz, auch soweit § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes vorsieht

  • Adoptionsvermittlungsgesetz

  • Unterhaltsvorschussgesetz

  • Erster Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes

  • Altersteilzeitgesetz

  • Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

  • Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Inhaltlich gleichlautend
OFD Nürnberg v. - S 0130 - 107 St 311
OFD München v. - S 0130 - 548/St 24

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
HAAAA-80887