Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH entscheidet: kein Vorsteuerabzug ohne Rechnung
Anmerkungen zur EuGH-Entscheidung vom 21.10.2021 - C-80/20 „Wilo Salmson“
Der Vorsteuerabzug gehört neben den Steuerbefreiungen zu den wesentlichen Streitpunkten in finanzgerichtlichen Verfahren in der Umsatzsteuer. Gerade fehlende oder unzureichende Angaben in Rechnungen führen häufig zu Konflikten zwischen Finanzverwaltung und Stpfl. Zwar hat sich die entsprechende Problematik durch neuere Rechtsprechung von EuGH und BFH teilweise entspannt, doch bleiben zahlreiche Brennpunkte bestehen.
„Wilo Salmson“, NWB YAAAH-94059
Was gilt nach dem zum Vorsteuerabzug ohne Rechnung?
Welche Anforderungen sind nach der EuGH-Entscheidung an eine Rechnung zu stellen?
Welche Bedeutung hat die EuGH-Entscheidung für die Praxis?
I. Einführung
[i]Prätzler, Streitfälle beim
Vorsteuerabzug, StuB 11/2020 S. 411,
NWB OAAAH-49560
Hartmann,
Rechnungserfordernis als Vorsteuerabzugsvoraussetzung und Umsatzsteuerfreiheit
von Schwimmunterricht, NWB 45/2021 S. 3319,
NWB NAAAH-94067
Grune, in:
Küffner/Zugmaier, UStG, § 15,
NWB ZAAAB-75250 Der EuGH hatte sich am
in der Rechtssache „Vadan“
zu
einem Sachverhalt geäußert, in dem ein Stpfl. den Vorsteuerabzug beanspruchte,
aber keine Rechnungen vorlegen konnte. Er unternahm daraufhin den Versuch, die
Vorsteuerbeträge zu schätzen, was u. a. zu der Frage führte, ob ein
Sachverständigengutachten ein zulässiges
Beweismittel sein könnte. Dies verneinte der EuGH zwar. In
der Begründung des Urteils fand sich jedoch ein Satz, demzufolge „die
strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen
die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit“ verstoße.
Diese Aussage wurde in
der deutschen Literatur teilweise so verstanden, der EuGH halte einen
Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung, d. h. mit anderen Beweismitteln, für
möglich.
Nunmehr scheint geklärt, dass diese Interpretation nicht richtig war, denn der EuGH führt in der Entscheidung „Wilo Salmson“ vom im ersten Leitsatz aus, dass ein Stpfl. für den Vorsteuerabzug eine Rechnung benötigt. Unklar bleibt jedoch, wann genau ein Dokument eine Rechnung ist. Die Entscheidung ist in diesem Aspekt leider weniger deutlich ausgefallen als nach den Schlussanträgen des Generalanwalts erhofft.