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BFH | Reichweite des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG bei Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters
Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. mit Satz 2 EStG. „Gewinnminderungen“ i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern.
Der [i]Teilwertabschreibungen aufgrund einer Wertminderung bzw. bei Verlust der stillen Einlage sind hier nicht erfasstStreitfall betrifft die Reichweite der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG. Die Regelung schränkt die Berücksichtigung ausländischer Verluste aus Drittstaaten ein. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dürfen negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner in einem Drittstaat ansässig ist, nur mit positive...