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Sächsisches FG | Anrechnungsmethode bei passiven Einkünften einer Dienstleistungsbetriebsstätte
Ist auf Einkünfte gemäß einer Aktivitätsklausel in einem DBA die Anrechnungsmethode anzuwenden, kommt ein Übergang zur Freistellungsmethode nach § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG nicht in Betracht.
Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, führte 2004 im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Consulting-Projekte in Russland und Rumänien durch. Sie arbeitete dort mit eigenem Personal, u. a. wurde ihr Mehrheitsgesellschafter tätig. Die [i]Für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG bedarf es einer sich originär aus dem DBA ergebenden FreistellungSachmittel (Räume und Ausstattung) wurden ihr teilweise vom Tätigkeitsstaat und der Auftraggeberin (Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit) zur Verfügung gestellt. Beide Abkommen – das DBA Russland und das DBA Rumänien – sehen im Methodenartikel vor, dass für Einkünfte, die der Tätigkeitsstaat besteuern darf, im Ansässigkeitsstaat...