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IWB Nr. 24 vom Seite 961

Steuerliche Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit sog. Registerfällen

Dr. Lars H. Haverkamp und Dr. Nils Linnemann

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 968Die vergleichsweise junge Rechtsauffassung des BMF hinsichtlich der sog. Registerfälle steht derzeit im Fokus multinationaler Konzerne. Neben der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung erlangt zunehmend die Frage Bedeutung, ob und inwieweit den Steuerpflichtigen über die bloßen Anmelde- und Nacherklärungspflichten hinausgehende steuerliche Mitwirkungspflichtigen treffen.

I. Steuerpflicht von Registerfällen

[i]Überraschend geänderte Rechtsauffassung der FinanzverwaltungDie Finanzverwaltung vertritt seit dem Erlass des BMF-Schreibens v.  - IV C 5 - S 2300/19/10016 :006, NWB GAAAH-63129 die Auffassung, dass neben einer Eintragung gewerblicher Schutzrechte in einem inländischen Register kein weitergehender oder zusätzlicher Anknüpfungspunkt erforderlich sei, um eine inländische Steuerpflicht i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zu begründen. Folgt man dieser Rechtsauffassung, unterliegen nun auch extraterritoriale Lizenzzahlungen und Veräußerungsvorgänge der deutschen Besteuerung, sofern die gegenständlichen Rechte in einem inländischen Register eingetragen sind.

II. Umfangreiche Billigkeitsmaßnahmen als Anreiz zur Offenlegung

[i]„Freiwillige“ Mitwirkung im Rahmen der Billigkeitsregelungen wirkt strukturellem Vollzugsdefizit entgegenDie Besteuerung von Registerfällen verdeutlicht eindrücklich ...

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