Online-Nachricht - Freitag, 10.12.2021

Corona | Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert (Bundesregierung)

Der Bundestag hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (BT-Drucks. 20/188) in der vom Hauptausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/250) u.a. eine Verlängerung der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz bereits wenige Stunden später zugestimmt.

Hintergrund: Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 % beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, beträgt der Satz 77 %. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 % und mit Kind 87 % vorgesehen (Einzelheiten hierzu s. Romanowski, sowie ).

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum entstanden ist, erhalten das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022. Damit wird der Anspruch um drei Monate verlängert.

  • Zusätzlich erhalten auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze.

Hinweise:

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Corona-Pandemie ist bereits mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV verlängert worden. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten gilt bis Ende März 2022 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.11.2021).

Weitere Informationen zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht..

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde außerdem die sog. „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen, die für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und ähnlichen Einrichtungen gelten soll.

Hinweis:

Das Gesetz soll zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung: Sie leitet den Gesetzesbeschluss dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 10.12.2021 sowie BundesratKOMPAKT, Meldung v. 10.12.2021 (il)

Nachricht aktualisiert am , 9:30 Uhr: Das Gesetz ist am im BGBl. I S. 5162 verkündet worden.

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-96690