Kapitel II: Informationsaustausch
Abschnitt II: Verpflichtender automatischer Informationsaustausch
Artikel 8ac Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von PLATTFORMBETREIBERN gemeldeten Informationen [1]
(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zu verpflichten, die in Anhang V Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen und den dort festgelegten Meldepflichten nachzukommen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner eine wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang V Abschnitt IV.
(2) Gemäß den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten nach Anhang V Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 in Bezug auf jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ist, und sofern der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen erbringt in jedem Fall mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, die folgenden Informationen aus:
Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und gegebenenfalls die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erteilte individuelle Identifikationsnummer des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet;
Vor- und Nachname des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist, und eingetragener Name des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;
die HAUPTANSCHRIFT;
jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist, den Geburtsort des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist;
die Handelsregisternummer des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, falls vorhanden;
das Geburtsdatum des VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist;
die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschrift der VERGÜTUNG erfolgt, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend – zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;
jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist;
die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;
jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden;
die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Mitgliedstaat der Ausstellung, sofern sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des VERKÄUFERS zu ermitteln – in diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Ausstellung der Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES die unter den Buchstaben c bis g genannten Informationen zu übermitteln.
Erbringt der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen, werden die folgenden zusätzlichen Informationen übermittelt:
Adresse für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und – sofern verfügbar – die entsprechende Nummer des Grundbucheintrags oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist;
die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die in Bezug auf jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT erbracht wurden;
falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS vermietet war, sowie die Art jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT.
(3) Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 4 binnen zwei Monaten nach dem Ende des MELDEZEITRAUMS, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS beziehen. Die Informationen werden erstmals für MELDEZEITRÄUME ab dem übermittelt.
(4) Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER sich entscheiden kann, sich gemäß den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats registrieren zu lassen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b, dessen Registrierung gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen wurde, die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet werden kann, dass er den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, angemessene Garantien bietet.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten für die Registrierung und die Identifizierung der MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(5) Gilt ein PLATTFORMBETREIBER als FREIGESTELLTER PLATTFORMBETREIBER, so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an den der Nachweis gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 erbracht wurde, die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten entsprechend, auch über sämtliche späteren Änderungen.
(6) Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2022 ein zentrales Register ein, in dem die gemäß Nummer 5 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen und gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelte Informationen erfasst werden. Dieses zentrale Register steht den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(7) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B genannten Informationen gleichwertig im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 7 sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Ein Mitgliedstaat, der die Maßnahme nach Unterabsatz 1 beantragt, richtet einen begründeten Antrag an die Kommission.
Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle Angaben vorliegen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens nach erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats und übermittelt die einschlägigen Angaben dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Ausschuss.
Falls die Kommission von sich aus tätig wird, erlässt sie erst dann einen Durchführungsrechtsakt im Sinne des Unterabsatzes 1, nachdem ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit einem Drittland geschlossen hat, das den automatischen Austausch von Informationen über Verkäufer vorschreibt, die Einkünfte aus durch PLATTFORMEN ermöglichten Tätigkeiten erzielen.
Bei der Feststellung, ob die Informationen in Bezug auf eine RELEVANTE TÄTIGKEIT gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1 sind, berücksichtigt die Kommission gebührend, inwieweit die Regelung, auf der diese Informationen beruhen, mit der Regelung in Anhang V übereinstimmt, insbesondere in Bezug auf
die Definitionen für MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER und RELEVANTE TÄTIGKEIT,
die für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER geltenden Verfahren,
die Meldepflichten und
die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, über die Drittländer verfügen müssen, um die Verfahren zur Erfüllung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten gemäß dieser Regelung wirksam umsetzen und einhalten zu können.
Das gleiche Verfahren gilt bezüglich der Feststellung, dass die Informationen nicht mehr gleichwertig sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-96585
1Anm. d. Red.: Art. 8ac Abs. 1, 3 bis 7 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 104 S. 1) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2226, ) mit Wirkung v. .