RL 2011/16/EU Artikel 10

Kapitel II: Informationsaustausch

Abschnitt III: Spontaner Informationsaustausch

Artikel 10 Fristen

(1) Die zuständige Behörde, für die die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen verfügbar werden, übermittelt diese Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind.

(2) Die zuständige Behörde, der Informationen nach Maßgabe des Artikels 9 übermittelt werden, bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-96585