RL 2011/16/EU Anhang VI: Meldepflichten, Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und andere Vorschriften für MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN
Anhang VI: Meldepflichten, Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und andere Vorschriften für MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN [1]

In diesem Anhang werden die Meldepflichten, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und sonstigen Vorschriften festgelegt, die von MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN anzuwenden sind, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8ad genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können.

Ferner werden in diesem Anhang die Vorschriften und Verwaltungsverfahren festgelegt, über die Mitgliedstaaten verfügen müssen, um sicherzustellen, dass die hierin beschriebenen Meldepflichten und die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten wirksam umgesetzt und eingehalten werden.

Abschnitt I: Pflichten aller MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN

  1. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 unterliegt in einem Mitgliedstaat den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II bzw. III, wenn

    1. es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung an einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erbringung von KRYPTODIENSTLEISTUNGEN berechtigt ist, oder

    2. es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, der nicht von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nicht nach einer Mitteilung an einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erbringung von KRYPTODIENSTLEISTUNGEN berechtigt ist, bei dem es sich aber um einen der folgenden Fälle handelt:

      1. einen RECHTSTRÄGER oder eine natürliche Person, der bzw. die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist,

      2. einen RECHTSTRÄGER, der i) nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet oder organisiert ist und ii) entweder Rechtspersönlichkeit in einem Mitgliedstaat besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Einkünfte des RECHTSTRÄGERS einzureichen,

      3. einen RECHTSTRÄGER, der von einem Mitgliedstaat aus verwaltet wird, oder

      4. einen RECHTSTRÄGER oder eine natürliche Person, der bzw. die eine reguläre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat.

  2. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN unterliegt in einem Mitgliedstaat in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN, die über eine ZWEIGNIEDERLASSUNG mit Sitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II bzw. III.

  3. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe b, c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er in einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND steuerlich ansässig ist.

  4. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er ein RECHTSTRÄGER ist, der a) nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS gegründet oder organisiert ist und b) entweder Rechtspersönlichkeit in dem anderen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND besitzt oder verpflichtet ist, bei den Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS Steuererklärungen oder Steuerinformationen in Bezug auf die Einkünfte des RECHTSTRÄGERS einzureichen.

  5. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er von einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND aus verwaltet wird.

  6. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummern 2 Buchstabe d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er in einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND steuerlich ansässig ist.

  7. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn er in einem Mitgliedstaat eine Meldung in einem von diesem Mitgliedstaat festgelegten Format eingereicht hat, in der bestätigt wird, dass diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS nach Kriterien erfüllt werden, die im Wesentlichen mit denen von Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c bzw. d vergleichbar sind.

  8. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN, die er über eine ZWEIGNIEDERLASSUNG in einem anderen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND abwickelt, in einem Mitgliedstaat nachzukommen, wenn die ZWEIGNIEDERLASSUNG diese Anforderungen in einem anderen derartigen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt.

Abschnitt II: Meldepflichten

  1. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitte A und B meldet der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den Meldepflichten gemäß Abschnitt I unterliegt, die in Unterabschnitt B des vorliegenden Abschnitts genannten Informationen.

  2. Für jedes Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum und gemäß den Verpflichtungen der MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die sich aus Abschnitt I ergeben, und den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Abschnitt III meldet ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO- DIENSTLEISTUNGEN folgende Informationen in Bezug auf seine KRYPTOWERT-NUTZER, die MELDEPFLICHTIGE NUTZER sind oder über BEHERRSCHENDE PERSONEN verfügen, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind:

    1. Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und – im Falle einer natürlichen Person – Geburtsdatum und -ort jedes MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS und im Falle eines RECHTSTRÄGERS, von dem unter Anwendung der in Abschnitt III festgelegten Sorgfaltspflichtverfahren festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder BEHERRSCHENDEN PERSON des RECHTSTRÄGERS, die eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist;

      ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 Unterabsatz 1 umfassen die Informationen, die in Bezug auf die MELDEPFLICHTIGE PERSON zu melden sind, den Namen, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den/die Ausstellungsmitgliedstaat(en) sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, sofern der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN seine Informationen einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt;

    2. Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und, falls vorhanden, die in Artikel 8ad Absatz 7 genannte individuelle Identifikationsnummer und die globale Rechtsträgerkennung des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN;

    3. für jede Art von MELDEPFLICHTIGEM KRYPTOWERT, für den der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN während des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchgeführt hat, gegebenenfalls:

      1. den vollständigen Namen der Art des MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTS;

      2. den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen die FIAT-WÄHRUNG;

      3. den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen die FIAT-WÄHRUNG;

      4. den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

      5. den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

      6. den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTIONEN;

      7. den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN an den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben b und d fallen;

      8. den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN durch den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben c, e und f fallen, und

      9. den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die aggregierte Zahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgenommen hat und von denen nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.

      Für die Zwecke des Unterabschnitts B Nummer 3 Buchstaben b und c wird der erhaltene oder gezahlte Betrag in der FIAT-WÄHRUNG gemeldet, in der die Zahlung getätigt wurde oder in der der Betrag erhalten wurde. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-WÄHRUNGEN gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen Währung zu melden, die zum Zeitpunkt der jeweiligen MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer Weise umgerechnet wird, die vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandt wird.

      Für die Zwecke des Unterabschnitts B Nummer 3 Buchstaben d bis i ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen Währung zu ermitteln und zu melden, die zum Zeitpunkt der jeweiligen MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer Weise umgerechnet wird, die vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandt wird.

      In den gemeldeten Informationen wird die FIAT-WÄHRUNG aufgeführt, in der die Beträge gemeldet werden.

  3. Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, es sei denn, der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist anderweitig nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, ihn zu beschaffen und zu melden.

  4. Die in Unterabschnitt B genannten Informationen werden jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem gemeldet.

  5. Ungeachtet der Unterabschnitte A und D dieses Abschnitts ist ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d nicht verpflichtet, die in Unterabschnitt B des vorliegenden Abschnitts genannten Informationen in Bezug auf einen MELDEPFLICHTIGEN NUTZER oder eine BEHERRSCHENDE PERSON bereitzustellen, für den bzw. die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN solche Informationen in einem Drittland meldet, das unter eine WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit dem Ansässigkeitsmitgliedstaat dieses MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON fällt.

Abschnitt III: Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Ein KRYPTOWERT-NUTZER wird ab dem Datum als MELDEPFLICHTIGER NUTZER behandelt, ab dem er nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solcher identifiziert wird.

  1. Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für ALS EINZELPERSON AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER

    Die folgenden Verfahren gelten, um festzustellen, ob ein ALS EINZELPERSON AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER ein MELDEPFLICHTIGER NUTZER ist.

    1. Bei der Begründung der Beziehung zum ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder bei bereits BESTEHENDEN ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERN erhält der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bis zum 1. Januar 2027 eine Selbstauskunft, die es dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN erhaltenen Informationen, zu denen auch alle Unterlagen gehören, die gemäß den VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN erfasst wurden, zu bestätigen.

    2. Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und beschafft eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.

  2. Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER

    Die folgenden Verfahren gelten, um festzustellen, ob es sich bei einem ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER um einen MELDEPFLICHTIGEN NUTZER oder einen RECHTSTRÄGER handelt, mit Ausnahme einer AUSGENOMMENEN PERSON oder eines AKTIVEN RECHTSTRÄGERS mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

    1. Feststellung, ob der ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

      1. Bei der Begründung der Beziehung zum ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder in Bezug auf einen bereits BESTEHENDEN ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER erhält der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bis zum eine Selbstauskunft, die es dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN erhaltenen Informationen, zu denen auch alle Unterlagen gehören, die gemäß der VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN erfasst wurden, zu bestätigen. Wenn der ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER bescheinigt, dass er keine steuerliche Ansässigkeit hat, kann der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros heranziehen, um die Ansässigkeit des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS zu bestimmen.

      2. Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so muss der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN den ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER als MELDEPFLICHTIGEN NUTZER betrachten, es sei denn, der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN stellt anhand der Selbstauskunft oder der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER um eine AUSGENOMMENE PERSON handelt.

    2. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERN, mit Ausnahme AUSGENOMMENER PERSONEN, stellt der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN fest, ob sie eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN haben, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, es sei denn, er stellt aufgrund der Selbstauskunft des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS fest, dass der ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER ein AKTIVER RECHTSTRÄGER ist.

      1. Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS kann ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN Informationen heranziehen, die nach den VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN erfasst und gepflegt werden, sofern diese Verfahren mit der Richtlinie (EU) 2015/849 in Einklang stehen. Ist der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN nicht gesetzlich verpflichtet, VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN anzuwenden, die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen, so wendet er zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.

      2. Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Um festzustellen, ob es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, stützt sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auf eine Selbstauskunft des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS oder der BEHERRSCHENDEN PERSON, die es dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO- DIENSTLEISTUNGEN ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der BEHERRSCHENDEN PERSON zu bestimmen, und bestätigt die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage von vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN erfassten Informationen, einschließlich der im Rahmen der VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN erfassten Unterlagen.

    3. Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder seine BEHERRSCHENDEN PERSONEN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und beschafft eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.

  3. Anforderungen an die Zulässigkeit von Selbstauskünften

    1. Eine Selbstauskunft, die von einem ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder einer BEHERRSCHENDEN PERSON zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie vom als EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder der BEHERRSCHENDEN PERSON unterzeichnet ist oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder die BEHERRSCHENDE PERSON enthält:

      1. Vor- und Nachname,

      2. Hausanschrift,

      3. Mitgliedstaat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,

      4. in Bezug auf jede MELDEPFLICHTIGE PERSON die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER für jeden Mitgliedstaat,

      5. Geburtsdatum.

    2. Eine Selbstauskunft, die von einem ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie vom als RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER unterzeichnet ist oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER enthält:

      1. rechtlicher Name,

      2. Anschrift,

      3. Mitgliedstaat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,

      4. in Bezug auf jede MELDEPFLICHTIGE PERSON die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER für jeden Mitgliedstaat,

      5. im Falle eines ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS, bei dem es sich nicht um einen AKTIVEN RECHTSTRÄGER oder eine AUSGENOMMENE PERSON handelt, die in Unterabschnitt C Nummer 1 beschriebenen Informationen in Bezug auf jede BEHERRSCHENDE PERSON des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS – es sei denn, diese BEHERRSCHENDE PERSON hat eine Selbstauskunft nach Unterabschnitt C Nummer 1 vorgelegt – und die Funktion(en), aufgrund derer eine jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, wenn diese nicht bereits anhand der VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN ermittelt wurden,

      6. gegebenenfalls Angaben zu den Kriterien, die sie erfüllen, um als AKTIVER RECHTSTRÄGER oder als AUSGENOMMENE PERSON behandelt zu werden.

  4. Allgemeine Sorgfaltspflichten

    1. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, der auch ein FINANZINSTITUT im Sinne dieser Richtlinie ist, kann sich für die Zwecke der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach diesem Abschnitt auf die gemäß Anhang I Abschnitte IV und VI abgeschlossenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN kann sich auch auf eine Selbstauskunft stützen, die bereits für andere steuerliche Zwecke erhoben wurde, sofern diese Selbstauskunft die Anforderungen von Unterabschnitt C dieses Abschnitts erfüllt.

    2. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN kann sich auf eine dritte Partei stützen, um die Sorgfaltspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen, doch bleibt die Erfüllung dieser Pflichten im Verantwortungsbereich des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN.

Abschnitt IV: Begriffsbestimmungen

Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffsbestimmungen:

  1. MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT

    1. „KRYPTOWERT“ bedeutet einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.

    2. „DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG“ bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

    3. „ZENTRALBANK“ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann.

    4. „MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT“ bedeutet jegliche KRYPTOWERTE außer DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN, ELEKTRONISCHEM GELD oder KRYPTOWERTEN, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

    5. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „ELEKTRONISCHES GELD“ oder „E-GELD“ jeden KRYPTOWERT, der

      1. eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,

      2. gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,

      3. eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,

      4. von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und

      5. kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischer Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

      Der Ausdruck „ELEKTRONISCHES GELD“ oder „E-GELD“ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

  2. MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN

    1. „ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN“ bedeutet einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.

    2. „KRYPTOWERT-BETREIBER“ bedeutet einen Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN handelt.

    3. „MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN“ bedeutet jeden ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN und jeden KRYPTOWERT-BETREIBER, der eine oder mehrere KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN anbietet, die TAUSCHGESCHÄFT für oder im Namen eines MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS bewirken.

    4. „KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN“ bedeutet Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 einschließlich Staking und Lending.

  3. MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTION

    1. „MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTION“ bedeutet jegliches

      1. TAUSCHGESCHÄFT und

      2. jegliche Übertragung von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN.

    2. „TAUSCHGESCHÄFT“ bedeutet jeglichen

      1. Tausch zwischen MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN und FIAT-WÄHRUNGEN und

      2. Tausch zwischen einem oder mehreren Formen von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN.

    3. „MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION“ bedeutet eine ÜBERTRAGUNG von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 USD (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung).

    4. „ÜBERTRAGUNG“ bedeutet eine Transaktion, die einen MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERT von oder auf die KRYPTOWERT-Adresse oder das Konto eines KRYPTOWERT-NUTZERS bewegt, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Namen desselben KRYPTOWERT-NUTZERS verwaltet wird, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auf der Grundlage des Wissens, das dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung steht, nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein TAUSCHGESCHÄFT handelt.

    5. „FIAT-WÄHRUNG“ bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten ZENTRALBANK oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder durch Geld in unterschiedlicher digitaler Form, einschließlich Bankreserven oder DIGITALER ZENTRALBANKWÄHRUNGEN. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (ELEKTRONISCHES GELD).

  4. MELDEPFLICHTIGER NUTZER

    1. „MELDEPFLICHTIGER NUTZER“ bedeutet einen KRYPTOWERT-NUTZER, der eine in einem Mitgliedstaat ansässige MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

    2. „KRYPTOWERT-NUTZER“ bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die oder der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN für die Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist. Eine natürliche Person oder ein RECHTSTRÄGER, mit Ausnahme eines FINANZINSTITUTS oder eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die bzw. der als KRYPTOWERT-NUTZER zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines RECHTSTRÄGERS als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlagenberater oder Intermediär handelt, wird nicht als KRYPTOWERT-NUTZER behandelt, wohingegen diese andere natürliche Person oder dieser andere RECHTSTRÄGER als KRYPTOWERT-NUTZER behandelt wird. Wenn ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Dienstleistung erbringt, die eine MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION für einen Händler oder in dessen Namen bewirkt, behandelt der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auch den Kunden, der die Gegenpartei des Händlers für eine solche MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION ist, als KRYPTOWERT-NUTZER in Bezug auf solche MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION, sofern der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN verpflichtet ist, die Identität des Kunden im Rahmen der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche zu überprüfen.

    3. „ALS EINZELPERSON AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER“ bedeutet einen KRYPTOWERT-NUTZER, der eine natürliche Person ist.

    4. „BESTEHENDER ALS EINZELPERSON AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER“ bedeutet einen ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung zum MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eingegangen ist.

    5. „ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER“ bedeutet einen KRYPTOWERT-NUTZER, der ein RECHTSTRÄGER ist.

    6. „BESTEHENDER ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER“ bedeutet einen ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung zum MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eingegangen ist.

    7. „MELDEPFLICHTIGE PERSON“ bedeutet eine PERSON EINES MITGLIEDSTAATS, die keine AUSGENOMMENE PERSON ist.

    8. „PERSON EINES MITGLIEDSTAATS“ in Bezug auf jeden Mitgliedstaat bedeutet einen RECHTSTRÄGER oder eine natürliche Person, der bzw. die nach dem Steuerrecht eines beliebigen Mitgliedstaats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

    9. „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bedeutet die natürlichen Personen, die die Kontrolle über einen RECHTSTRÄGER ausüben. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder (gegebenenfalls), den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht/beherrschen; im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ ist in einer Weise auszulegen, die mit dem Ausdruck „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 übereinstimmt, insoweit er ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN betrifft.

    10. „AKTIVER RECHTSTRÄGER“ bedeutet jeden RECHTSTRÄGER, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

      1. Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des RECHTSTRÄGERS befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;

      2. im Wesentlichen alle Tätigkeiten des RECHTSTRÄGERS bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;

      3. der RECHTSTRÄGER betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der RECHTSTRÄGER fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des RECHTSTRÄGERS folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung;

      4. der RECHTSTRÄGER war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;

      5. die Tätigkeit des RECHTSTRÄGERS besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt; oder

      6. der RECHTSTRÄGER erfüllt alle folgenden Anforderungen:

        1. Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;

        2. er ist in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat von der Einkommensteuer befreit;

        3. er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;

        4. nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS dürfen die Einkünfte und Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des RECHTSTRÄGERS oder als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des beizulegenden Marktwerts eines vom RECHTSTRÄGER erworbenen Vermögensgegenstands; und

        5. nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS müssen bei der Abwicklung oder Auflösung des RECHTSTRÄGERS alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsmitgliedstaats des RECHTSTRÄGERS oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

  5. AUSGENOMMENE PERSON

    1. „AUSGENOMMENE PERSON“ bedeutet

      1. ein RECHTSTRÄGER, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,

      2. ein RECHTSTRÄGER, der ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS nach Buchstabe a ist,

      3. ein STAATLICHEN RECHTSTRÄGER,

      4. eine INTERNATIONALE ORGANISATION,

      5. eine ZENTRALBANK oder

      6. ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein in Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

    2. „FINANZINSTITUT“ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.

    3. „VERWAHRINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

    4. „EINLAGENINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der

      1. im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder

      2. ELEKTRONISCHES GELD oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält.

    5. „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,

      1. der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder in dessen Namen ausübt:

        1. Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate usw.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, handelbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,

        2. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

        3. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter oder

      2. dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein in Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

      Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder: i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

      Für die Zwecke des Unterabschnitts E Nummer 5 Buchstabe a Ziffer iii umfasst der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 10 Buchstaben b bis e um einen AKTIVEN RECHTSTRÄGER handelt.

      Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist.

    6. „SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

    7. „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“ bedeutet die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates.

      1. Eine „wesentliche Instanz“ eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

      2. Ein „beherrschter Rechtsträger“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der formal von dem Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

        1. der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER befindet,

        2. die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und

        3. die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.

      3. Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

    8. „INTERNATIONALE ORGANISATION“ bedeutet jegliche internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation):

      1. die hauptsächlich aus Regierungen besteht,

      2. die mit diesem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und

      3. deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

    9. „FINANZVERMÖGEN“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

    10. „EIGENKAPITALBETEILIGUNG“ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

    11. „VERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.

    12. „RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Mitgliedstaats oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

    13. „RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.

    14. „BARWERT“ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „BARWERT“ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:

      1. ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

      2. in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

      3. in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

      4. in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind, oder

      5. in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

  6. Sonstige Begriffsbestimmungen

    1. „VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN“ bedeutet die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN nach der Richtlinie (EU) 2015/849 oder ähnlicher Anforderungen, denen dieser MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN unterliegt.

    2. „RECHTSTRÄGER“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung.

    3. Ein RECHTSTRÄGER ist ein „VERBUNDENER RECHTSTRÄGER“ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder die beiden RECHTSTRÄGER derselben Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.

    4. „ZWEIGNIEDERLASSUNG“ bedeutet eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die bzw. das nach dem Regulierungssystem eines Staates als ZWEIGNIEDERLASSUNG behandelt wird oder die bzw. das anderweitig nach den Gesetzen eines Staates als getrennt von anderen Büros, Einheiten oder ZWEIGNIEDERLASSUNGEN des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN geregelt ist. Alle Einheiten, Geschäfte oder Büros eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem einzigen Staat werden als eine einzige ZWEIGNIEDERLASSUNG behandelt.

    5. „WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN“ bedeutet eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von Informationen vorschreibt, die den in Abschnitt II Unterabschnitt B dieses Anhangs angegebenen Informationen entsprechen, wie dies in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8ad Absatz 11 festgelegt wird.

    6. „QUALIFIZIERTES DRITTLAND“ bedeutet ein Drittland, das über eine geltende WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt, die in einer von dem Drittland veröffentlichten Liste als meldepflichtige Länder genannt sind.

    7. Der Ausdruck „STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER“ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist). Die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ist jegliche Nummer, die die zuständigen Behörden nutzen, um einen Steuerzahler zu identifizieren.

    8. „IDENTIFIZIERUNGSDIENST“ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines KRYPTOWERT-NUTZERS unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Abschnitt V: Wirksame Umsetzung

  1. Vorschriften zur Durchsetzung der in Abschnitt III festgelegten Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen

    1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen nach Abschnitt III in Bezug auf ihre KRYPTOWERT-NUTZER durchzusetzen.

    2. Stellt ein KRYPTOWERT-NUTZER die nach Abschnitt III erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen, nicht zur Verfügung, hindert der ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN den KRYPTOWERT-NUTZER daran, MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchzuführen.

  2. Vorschriften, die MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN verpflichten, die zur Durchführung der Meldepflichten und der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und Informationen zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente

    1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die zur Durchführung der in den Abschnitten II bzw. III aufgeführten Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren. Diese Dokumente müssen für einen ausreichend langen Zeitraum und in jedem Fall während mindestens fünf, jedoch höchstens 10 Jahren nach Ablauf des Zeitraums verfügbar bleiben, innerhalb dem der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN verpflichtet ist, die Informationen zu melden, sofern es sich um meldepflichtige Informationen nach Abschnitt II handelt.

    2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Meldeaufforderung an MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu richten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde gemeldet werden, damit diese ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8ad Absatz 3 nachkommen kann.

  3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten

    Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungsverfahren fest, um zu überprüfen, ob die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Abschnitten II bzw. III einhalten.

  4. Verwaltungsverfahren für eine Nachverfolgung mit einem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bei einer Meldung unvollständiger oder fehlerhafter Informationen

    Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für eine Nachverfolgung mit den MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN für den Fall fest, dass die gemeldeten Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind.

  5. Verwaltungsverfahren für die Zulassung eines ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN

    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde im Sinne dieser Richtlinie, sofern es sich dabei um eine andere Behörde handelt, regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums eine Liste aller zugelassenen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN.

  6. Verwaltungsverfahren für die einmalige Registrierung eines KRYPTOWERT-BETREIBERS

    1. Ein KRYPTOWERT-BETREIBER, der ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 ist, beantragt vor Ablauf der Frist, innerhalb derer ein solcher KRYPTOWERT-BETREIBER die in Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen zu melden hat, seine Registrierung nach Artikel 8ad Absatz 7 bei der zuständigen Behörde des gemäß Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d bzw. Abschnitt I Unterabschnitt B bestimmten Mitgliedstaats. Erfüllt ein solcher KRYPTOWERT-BETREIBER in mehr als einem Mitgliedstaat die Bedingungen nach Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d bzw. nach Abschnitt I Unterabschnitt B, so beantragt er seine Registrierung nach Artikel 8ad Absatz 7 bei der zuständigen Behörde vor Ablauf der Frist, innerhalb derer der KRYPTOWERT-BETREIBER die in Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen zu melden hat.

      Ungeachtet Unterabschnitt F Nummer 1 Unterabsatz 1 darf ein KRYPTOWERT-BETREIBER, der ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 ist, keine Registrierung bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beantragen, in dem ein solcher KRYPTOWERT-BETREIBER nicht verpflichtet ist, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß Abschnitt I Unterabschnitte C, D, E, F, G, oder H nachzukommen, da diese Pflichten von einem solchen KRYPTOWERT-BETREIBER in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.

    2. Bei der Registrierung übermittelt der KRYPTOWERT-BETREIBER dem gemäß Unterabschnitt F Nummer 0 [2] bestimmten Mitgliedstaat seiner einmaligen Registrierung folgende Informationen:

      1. Name,

      2. Postanschrift,

      3. elektronische Anschriften, einschließlich Websites,

      4. sämtliche STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMERN des KRYPTOWERT-BETREIBERS,

      5. die Mitgliedstaaten, in denen MELDEPFLICHTIGE NUTZER im Sinne von Abschnitt III Unterabschnitte A und B ansässig sind,

      6. ein QUALIFIZIERTES DRITTLAND nach Abschnitt I Unterabschnitt C, D, E, F oder H.

    3. Der KRYPTOWERT-BETREIBER teilt dem Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung jegliche Änderungen der nach Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelten Informationen mit.

    4. Der Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung teilt dem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer zu und teilt sie den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege mit.

    5. In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen KRYPTOWERT-BETREIBER aus dem Register der KRYPTOWERT-BETREIBER:

      1. Der KRYPTOWERT-BETREIBER informiert den Mitgliedstaat, dass er nicht länger für MELDEPFLICHTIGE NUTZER in der Union tätig ist;

      2. es liegt keine Mitteilung gemäß Buchstabe a vor, aber es besteht Grund zu der Annahme, dass die Tätigkeit eines KRYPTOWERT-BETREIBERS eingestellt wurde;

      3. der PLATTFORMBETREIBER erfüllt nicht länger die in Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen;

      4. der Mitgliedstaat hat die Registrierung nach Unterabschnitt F Nummer 7 bei seiner zuständigen Behörde widerrufen.

    6. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden KRYPTOWERT-BETREIBER im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 2, der für in der Union ansässige MELDEPFLICHTIGE NUTZER tätig ist, ohne sich nach diesem Unterabschnitt zu registrieren. Kommt ein KRYPTOWERT-BETREIBER seiner Registrierungspflicht nicht nach oder wurde seine Registrierung nach Unterabschnitt F Nummer 7 dieses Abschnitts widerrufen, so ergreifen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 25a wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. Die Wahl dieser Maßnahmen bleibt ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner um eine Koordinierung ihrer Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften, wozu als letztes Mittel auch gehört, dass der KRYPTOWERT-BETREIBER daran gehindert wird, in der Union tätig zu sein.

    7. Kommt ein KRYPTOWERT-BETREIBER der Meldepflicht gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B dieses Anhangs nach zwei Mahnungen des Mitgliedstaats der einmaligen Registrierung nicht nach, so trifft der Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung unbeschadet des Artikels 25a die erforderlichen Maßnahmen, um die Registrierung des KRYPTOWERT-BETREIBERS nach Artikel 8ad Absatz 7 zu widerrufen. Die Registrierung wird spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten Mahnung widerrufen.

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NAAAH-96585

1Anm. d. Red.: Anhang VI angefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2226, ) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Fehlerhafte Nummer-Bezeichnung in der veröffentlichten Amtsblatt-Fassung der Richtlinie v. 17.10.2023 (ABl EU Nr. L, 2023/2226, 24.10.2023): statt „0“ richtig „1“.