Kapitel VII: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 27d Erstes BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR und erstmalige Übermittlung der Informationen nach Artikel 8ae [1]
(1) Das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt.
(2) Für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, ist das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr, das auf das Ende der Inanspruchnahme dieser Option folgt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, dass das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr ist, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer Anwendung findet.
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt die Informationen nach Artikel 8ae in Bezug auf das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
(4) In jedem Fall erfolgt die erstmalige Übermittlung der Informationen nach Artikel 8ae genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten frühestens am .
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NAAAH-96585
1Anm. d. Red.: Art. 27d eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/872, ) mit Wirkung v. .