Kapitel V: Beziehungen zur Kommission
Artikel 23a Vertraulichkeit der Informationen [1]
(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen.
(2) Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.
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NAAAH-96585
1Anm. d. Red.: Art. 23a Abs. 1 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 332 S. 1) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 104 S. 1) mit Wirkung v. .