RL 2011/16/EU Artikel 22

Kapitel IV: Bedingungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Artikel 22 Besondere Pflichten [1]

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um

  1. eine wirksame interne Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 4 genannten Organisation sicherzustellen;

  2. eine direkte Zusammenarbeit mit den in Artikel 4 genannten Behörden der anderen Mitgliedstaaten einzurichten;

  3. das reibungslose Funktionieren der in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

(1a) Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung des Funktionierens der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31, 32a und 40 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates [2].

(2) Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat über alle allgemeinen Informationen über die Umsetzung und die Anwendung dieser Richtlinie, die sie erhält und die sie bereitstellen kann.

(3) Die Mitgliedstaaten speichern die Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad erhaltenen Informationen nicht länger als erforderlich, um den Zwecken dieser Richtlinie zu genügen, in jedem Fall aber mindestens fünf Jahre ab ihrem Eingang.

(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass ein meldender Rechtsträger die Gültigkeit der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER jedes Steuerpflichtigen, der dem Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 bis 8ad unterliegt, auf elektronischem Wege bestätigen kann. Die Bestätigung der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER kann nur für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der in Artikel 8 Absätze 1und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Daten verlangt werden.

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NAAAH-96585

1Anm. d. Red.: Art. 22 Abs. 1a i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 104 S. 1) mit Wirkung v. ; Abs. 3 und 4 angefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2226, ) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl L 141 vom , S. 73).