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Befristete Arbeitsverträge
Wenn Arbeitnehmer eingestellt werden, muss das Arbeitsverhältnis nicht unbedingt auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Es ist möglich, eine Frist zu vereinbaren. Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt. Von den gesetzlichen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darf grundsätzlich nicht durch individuelle Vereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. § 22 Abs. 1 TzBfG).
Voraussetzungen einer Befristung
Ein Arbeitnehmer darf befristet eingestellt werden, wenn
ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung vorliegt oder
die Voraussetzungen für eine kalendermäßige Befristung (ohne Sachgrund) nach § 14 Abs. 2, 2a oder 3 TzBfG gegeben sind.
Befristungen mit sachlichen Gründen
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält in § 14 Abs. 1 eine Aufzählung sachlicher Gründe. Diese ist jedoch nicht abschließend, auch andere, nicht im Gesetz genannte Gründe können die Zulässigkeit einer Befristung rechtfertigen.
Der Arbeitgeber ist hiernach berechtigt, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, wenn es durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund lieg...