Online-Nachricht - Donnerstag, 02.12.2021

Körperschaftsteuer | vGA - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person (BFH)

Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind in den dort bestimmten Grenzen Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO einkommensmindernd abziehbar. Diese Regelung gilt jedoch nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3" KStG, woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen ().

Sachverhalt: Das Begehren der Klägerin, einer GmbH, geht dahin, eine Sachspende an eine Stiftung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in der für das Jahr 2012 (Streitjahr) geltenden Fassung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das FA hat insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt.

Am Stammkapital der Klägerin waren beteiligt die Eheleute B und C. Außerdem hielt B als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil für einen Dritten als Treugeber. Die Eheleute gründeten im Jahr 2009 als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung. Deren Zweck ist nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck sollte u.a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe einer Städtischen Galerie oder einem Kunstmuseum zur Verfügung gestellt wird.

Seit 2009 spendeten die Eheleute wertvolle Kunstwerke an die A-Stiftung und machten diese Spenden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend. Ende 2015 fand bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2013 eine Außenprüfung statt. Hierbei wurde festgestellt, dass die Klägerin seit 2009 von ihr erworbene Kunstwerke ebenfalls an die A-Stiftung gespendet und diese Sachspenden im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung als abziehbare Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geltend gemacht hatte. Das FA qualifizierte die im Prüfungszeitraum festgestellten Sachspenden als vGA an die Eheleute.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (). (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.10.2018)

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird.

  • Im Streitfall ist die Schlussfolgerung des FG, dass die Klägerin die in Rede stehende Spende aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen geleistet hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • Das FG hat Anhaltspunkte für ein Näheverhältnis der Eheleute zur A-Stiftung darin gesehen, dass diese die A-Stiftung als einzige Stifter gegründet haben.

  • Ein weiteres Indiz für das besondere Näheverhältnis der Eheleute zu der von ihnen gegründeten A-Stiftung hat das FG in den Spendenaktivitäten der Eheleute zu Gunsten der Stiftung gesehen, deren Volumen die für sie geltenden Höchstbeträge gem. § 10b Abs. 1 und 1a EStG schließlich 2013 überschritt. Das FG hat somit für die Begründung eines Näheverhältnisses zwischen den Eheleuten und der A-Stiftung maßgeblich auf Umstände abgestellt, die ausschließlich in deren Person begründet sind.

  • Darüber hinaus hat das FG den Umfang der Spendentätigkeit der Klägerin als weiteres Indiz gewertet. Die Klägerin hat seit 2009 von ihr erworbene Kunstwerke an die A-Stiftung gespendet, während Spenden an andere gemeinnützige Organisationen nur in geringem Umfang angefallen sind. Das FG hat somit den der Senatsrechtsprechung zu Grunde liegenden Gedanken, dass eine einseitige Ausrichtung des Spendenverhaltens auf dessen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hinweisen kann, ebenfalls aufgegriffen und als eine von mehreren Erwägungen herangezogen.

  • Rechtsfehlerfrei sind auch die Erwägungen des FG zur sog. Vorteilseignung (Bezug i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
XAAAH-95990