Online-Nachricht - Mittwoch, 01.12.2021

Umsatzsteuer | KWK-Bonus und Marktprämie für Biogasanlagen (BayLfSt)

Der KWK-Bonus unterliegt als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer. Der KWK-Bonus ist Teil der ursprünglich gesetzlich vorgesehenen Einspeisevergütung und damit nicht Teil der Marktprämie. Hierauf macht das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt) aktuell aufmerksam ( - S 7210.1.1-4/1 St33).

Hintergrund: Für vor dem Inkrafttreten des EEG 2012 zum in Betrieb genommene Biogasanlagen besteht für den 20-jährigen Förderzeitraum ein Anspruch auf Zahlung eines KWK-Bonus vom Netzbetreiber neben der Vergütung durch den Abnehmer aufgrund der EEGÜbergangsvorschriften i. S. d. § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009. Der Netzbetreiber wiederum erhält diese Gelder vom Übertragungsnetzbetreiber. Mit dem EEG 2012 und den nachfolgenden Fassungen wurde der KWK-Bonus nicht mehr gesetzlich geregelt. Über die jeweiligen Übergangsvorschriften wird allerdings für die Bestandsanlagen auf § 27 Absatz 4 Nummer 3 EEG 2009 verwiesen, sodass über den Förderzeitraum ein entsprechender Zahlungsanspruch fortbesteht. Der Anspruch auf Zahlung eines KWK-Bonus ergibt sich demnach immer aus der Anspruchsgrundlage § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009, jeweils in Verbindung mit der einschlägigen Übergangsregelung der EEG-Fassungen aus 2012, 2014, 2017, 2021.

Sachverhalt: Aus der Praxis wurde die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der Zahlung eines KWK-Bonus im Zusammenhang mit dem Direktvermarktungsmodell für Bestandsanlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden, herangetragen. Konkret geht es bei den geschilderten Sachverhalten um Konstellationen, in denen ein Biogasanlagenbetreiber Strom und Wärme im Wege der Direktvermarktung i. S. d. Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) liefert. Der KWK-Bonus wurde in der Praxis – soweit ersichtlich – von den Anlagenbetreibern wie auch den Netzbetreibern dabei als nichtsteuerbarer Zuschuss behandelt. Begründet wurde dies damit, dass der KWK-Bonus Teil der (nichtsteuerbaren) Marktprämie sei.

Das BayLfSt führt hierzu u.a. aus:

  • Bei dem KWK-Bonus handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut des § 27 Absatz 4 Nr. 3 EEG 2009 um eine „Erhöhung der Vergütung für Strom“, mithin um ein Entgelt von dritter Seite für die Stromlieferung. Dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 2.5. Absatz 19 UStAE.

  • Der KWK-Bonus ist damit nicht Teil der Marktprämie, welche ab dem verpflichtend als echter und damit als nicht steuerbarer Zuschuss zu behandeln ist.

  • Der erzielbare Marktpreis für direkt vermarkteten Strom liegt in der Regel unter der Einspeisevergütung nach dem EEG. Sinn und Zweck der Marktprämie ist, durch die Förderung das Angebot für die Direktvermarktung wirtschaftlich attraktiver zu gestalten, indem die Kosten für den Mehraufwand wie Vertrieb, Messwesen und Abrechnung ausgeglichen werden. Da damit kein konkretes Entgelt für den gelieferten Strom vorliegt, handelt es sich bei der Marktprämie um einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss.

  • Dies bestätigt auch der :

    „Eine Förderung der Stromkäufer steht ersichtlich nicht im Vordergrund, weil diese nicht zwingend auf Strom aus erneuerbaren Energien angewiesen sind und ihren Strombedarf aus herkömmlichen Stromquellen zum üblichen Marktpreis decken können. Die Subvention der Marktprämie kommt somit nicht den Stromkunden zugute, sondern soll die Nachteile des Stromproduzenten bei einer Direktvermarktung ausgleichen helfen (so Moorkamp, StuB 5/2013 S. 179, 181 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/6061, S. 97).“

  • Die Vergütungen nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 werden nach dem Gesetzeswortlaut als Vergütungen „für Strom“ bezeichnet. Ebenso wird der gem. § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 genannte KWK-Bonus gem. dem Gesetzeswortlaut als „Erhöhung für die Vergütung von Strom“ bezeichnet. Dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dieser Erhöhung um ein zusätzliches Entgelt für den gelieferten Strom (und nicht um ein Entgelt für gelieferte Wärme) handelt, zog auch der BFH in seinem Urteil v. als Argumentation für die Behandlung als Entgelt für eine steuerbare Lieferung heran, was schließlich Eingang in Abschnitt 2.5. Absatz 19 UStAE fand. Der KWK-Bonus ist damit entsprechend der Verwaltungsauffassung als zusätzliches Entgelt für den gelieferten Strom zu behandeln. Er ist Teil der ursprünglich gesetzlich vorgesehenen Einspeisevergütung und damit nicht Teil der Marktprämie.

Hinweis

Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des BayLfSt veröffentlicht.

Quelle: BayLfSt online (JT)

Fundstelle(n):
NAAAH-95830