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Der nicht umsatzsteuerbare Zuschuss am Beispiel der Marktprämie nach § 33g EEG
Anmerkungen zum
Zum ist eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (im Folgenden kurz „EEG”) in Kraft getreten. Danach haben Betreiber von Anlagen der erneuerbaren Energien die Möglichkeit, den erzeugten Strom durch Direktvermarktung zu veräußern. Im Rahmen dieser Direktvermarktung verzichten die Anlagenbetreiber für die Laufzeit des Vermarktungsvertrags auf die feste Einspeisevergütung nach § 16 EEG. Aufgrund der gezahlten Marktprämie nach § 33g EEG stellen sie sich jedoch auch bei der Direktvermarktung regelmäßig nicht schlechter. Ob diese Marktprämie als nicht steuerbarer Zuschuss oder als steuerbares Entgelt von dritter Seite zu behandeln ist, war lange Zeit umstritten. Nun schafft das Klarheit.
Zuschüsse sind für umsatzsteuerliche Zwecke zu differenzieren in Entgeltzahlungen für Leistungen an den Zahlenden, zusätzliches Entgelt von dritter Seite und echte Zuschüsse.
Nur die echten Zuschüsse sind nicht steuerbar.
Die zum eingeführte Marktprämie wird nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung als nicht steuerbarer echter Zuschuss behandelt.