SteuerStud Nr. 2 vom Seite 69

(Keine) Zeit für Steuerpausen

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx | Herausgeber | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

nicht immer kommt es zu erwünschten Steuerpausen. Das zeigt ein Verfahren aus dem Erbschaftsteuerrecht, das zwar ein schon länger zurückliegendes Problem betrifft, aber von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Mit Urteil v.  (NWB CAAAH-94412) hat der II. Senat des BFH entschieden, dass die Regelungen des ErbStG über den hinaus weiter anwendbar sind, soweit sie den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz betreffen. Das BVerfG hatte mit Urteil v.  die Fortgeltung des verfassungswidrigen ErbStG angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum eine Neuregelung zu schaffen. Dazu kam es bekanntlich nicht. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gab es vielmehr Verzögerungen, so dass das neue ErbStG erst am mit Wirkung zum verkündet wurde. Partiell rückwirkend wurde der Erwerb von Betriebsvermögen neu geregelt.

Im Revisionsverfahren vor dem BFH war nun streitig, ob zwischen dem und der Verkündung des Gesetzes eine „Steuerpause“ eingetreten war, so dass Erwerbe in diesem Zeitraum nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen waren. Die Klägerin argumentierte, dass in dem Zwischenzeitraum kein wirksames ErbStG bestanden habe und daher die Erbschaftsteuer nicht festgesetzt werden dürfe. Dies verneinte der BFH und wies die Revision als unbegründet zurück. Die Regelungen des ErbStG betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den anzuwendenden Steuersatz waren über den hinaus anwendbar, ohne durch die spätere rückwirkende Regelung ersetzt zu werden. In zwei weiteren Verfahren (II R 17/21, NWB NAAAH-89512, und II 18/21, NWB XAAAH-89513) wird sich der BFH erneut mit der Problematik befassen.

Auch bei Betriebseröffnung mit abweichendem Wirtschaftsjahr oder bei einer Umstellung vom kalendergleichen auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr kann es zu ertragsteuerlichen Steuerpausen kommen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist daher nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. Das soll in erster Linie Gestaltungsmissbräuche i. S. des § 42 AO verhindern.

Pausen bei der (Steuer-)Arbeit sollten Sie aber unbedingt einplanen! Richtig eingesetzte Pausen wirken nicht leistungsmindernd, sondern verhindern unnötigen Stress, erhöhen die Präzision und die Arbeitszufriedenheit. Kurze, frei gewählte Pausen zwischendurch tun besonders gut.

Nun wünsche ich Ihnen jedoch erst einmal eine angenehme Lektüre dieser SteuerStud-Ausgabe mit vielen Anregungen für Studium, Prüfungsvorbereitung, Pausengestaltung und Beruf!

Denjenigen unter Ihnen, die die mündliche StB-Prüfung 2022 bereits erfolgreich absolviert haben, gratuliere ich herzlich zu diesem Meilenstein! Sollten Sie zu den Teilnehmern gehören, deren mündliche StB-Prüfung erst noch vor der Tür steht, wünsche ich Ihnen gute Nerven und das gewisse Quantum Glück für Ihren Erfolg!

Herzliche Grüße

Ihr

Franz Jürgen Marx

Fundstelle(n):
SteuerStud 2/2022 Seite 69
NWB SAAAH-95688