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Einkommensteuer | Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. beim Familienleistungsausgleich
(1) Wird ein noch nicht festsetzungsverjährter Kindergeldanspruch aufgrund der Anwendung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG vom (BGBl 2017 I S. 1682, BStBl 2017 I S. 865) ausgeschlossen, ist er auch bei der Günstigerrechnung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur i. H. von 0 € zu berücksichtigen. (2) Die Frage, ob der Kindergeldanspruch durch die Frist des § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen wird, haben die Finanzämter und Finanzgerichte selbständig und ohne Bindung an die Beurteilung im Kindergeldverfahren zu entscheiden (Bezug: § 31 Sätze 1 und 4, § 32 Abs. 6, § 66 Abs. 3 EStG; Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG). S. 970
Nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld e...