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BFH 17.05.2021 IX R 21/18, StuB 23/2021 S. 975

Sportwettensteuer | Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

§ 17 Abs. 2 RennwLottG verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht (Bezug: § 17 Abs. 2, § 19, § 20 Abs. 1, Abs. 2, § 21, § 27 RennwLottG; § 31a, § 34, § 47 RennwLottGABest; Art. 72 Abs. 2, Art. 105, Art. 123, Art. 125, Art. 125a GG; Art. 135, Art. 401 Abs. 1 Buchst. i).

Praxishinweise

Das RennwLottG fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i. V. mit Art. 72 GG. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Steuer 5 % des Nennwerts der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes. Die Vorschrift ist formell verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so der BFH.

– jh –

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