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Goldfinger reloaded – BFH wirft den Bumerang in die Fläche
Anmerkungen zum
Der BFH schränkt das Gewinnermittlungswahlrecht von Personengesellschaften zur Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG bei Buchführungs- und Abschlusspflicht nach ausländischem Recht weiter deutlich ein. Auf eine Funktions- und Informationsgleichheit der ausländischen Abschlüsse gegenüber inländischen Vorschriften zu Rechnungslegung und steuerbilanzieller Abbildung solle es dabei nicht ankommen.
Was gilt nach Ansicht des BFH zur Buchführungspflicht nach ausländischen Gesetzen?
Wie ist das Urteil zu werten?
Was zeigt dieser Fall wieder einmal eindrucksvoll?
I. Vorbemerkungen
[i]Korn, Ausschluss der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch ausländische Buchführungs- und
Bilanzierungspflicht, NWB 32/2021 S. 2330,
NWB NAAAH-86489
Herrfurth,
Inländische Buchführungspflicht nach § 140 AO aufgrund ausländischer Gesetze,
StuB 13/2019 S. 497,
NWB IAAAH-21480
Briesemeister,
Buchführung und Steuerbilanz, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch
Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1,
NWB FAAAH-92804 Erneut befasste sich
der BFH mit einem Sachverhalt, der den
Steuersparmodellen aus der Phase der sog.
Goldfinger-Altfälle zuzuordnen ist. Durch Beteiligung von inländischen Stpfl.
an einer im DBA-Ausland ansässigen Personengesellschaft konnte im Jahr der
Anschaffung von Gold durch Abbildung des Kaufpreises als Betriebsausgabe über
den negativen Progressionsvorbehalt im Inland eine Reduktion des Steuersatzes
bis auf Null erreicht werden. Hierzu waren die Einkünfte der
ausländischen Gesellschaft als gewerblich zu
behandeln und im Inland eine
Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dieser Betriebsstätte zugrunde zu legen.
Der Gesetzgeber hatte auch dieses Goldfinger-Modell durch Zwischenschaltung
einer ausländischen Gesellschaft durch § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ab
dem unmöglich gemacht. Dem Revisionsverfahren lag ein
Urteil des Hessischen FG zugrunde, das dem BFH
Anlass für eine weitergehende tragende Entscheidung zur Frage
der Einkunftsermittlung bei Auslandstatbeständen gab.