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Einführung von Anti-Hybrid- Regelungen durch das ATAD- Umsetzungsgesetz - Teil 2
Die § 4k EStG flankierenden Regelungen
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz ist der deutsche Gesetzgeber seiner unionsrechtlichen Verpflichtung nachgekommen, Abwehrmaßnahmen gegen sog. hybride Gestaltungen umzusetzen. Besondere Aufmerksamkeit ist insofern dem neuen § 4k EStG zu schenken, der vornehmlich ein steuerliches Abzugsverbot für Betriebsausgaben in Inbound-Fällen vorsieht (vgl. dazu Teil 1 des Beitrags in IWB 12/2021 S. 497, NWB MAAAH-81443). Ergänzend hierzu sind Anpassungen in § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG n. F., in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 EStG n. F. sowie in § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG n. F. erfolgt, die Gegenstand des vorliegenden zweiten Beitragsteils sind.
Mit § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG wird das Beteiligungsprivileg bei sog. hybriden Übertragungen suspendiert.
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG wird die beschränkte Steuerpflicht von ausländischen Beteiligten bzw. Gesellschaftern einer inländischen vermögensverwaltenden Personengesellschaft konstituiert.
Mit der Einführung des § 50d Abs. 9 Nr. 3 EStG wird die unilaterale Switch-over-Klausel um Betriebsstättenkonflikte erweitert, die aus dem nationalen Recht bzw. der abweichenden Beachtung der AOA-Grundsätze resultieren.