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Das BMF-Schreiben zum Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen
Neuerungen bei der Verwaltungsauffassung zu hybriden Gestaltungen (§ 4k EStG)
Zur Umsetzung der sog. ATAD I- und ATAD II-Richtlinie hat der Gesetzgeber in § 4k EStG ein Ausgabenabzugsverbot geschaffen, welches Sachverhalte erfasst, in denen es durch den Einsatz von hybriden Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen oder innerhalb eines Einheitsunternehmens (Stammhaus-Betriebsstätten-Beziehungen) international zu einem inländischen Ausgabenabzug bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der korrespondierenden Erträge im Ausland (Deduction/Non-Inclusion = D/NI-Ergebnis) oder international zu einem doppelten Ausgabenabzug (Double Deduction = DD-Ergebnis) kommt. Die Regelung gilt für Aufwendungen nach dem und hat mittlerweile in der Praxis zu vielfältigen Zweifelsfragen bei der Anwendung und Auslegung der Vorschrift geführt, zu denen das BMF nunmehr mit einem umfangreichen Schreiben vom in 129 Randziffern und 19 Beispielen die Sichtweise der Finanzverwaltung darlegt. Ein Entwurf des betreffenden BMF-Schreibens stammte vom , so dass sich die Finanzverwaltung nahezu 15 Monate mit dem finalen Anwendungsschreiben Zeit gelassen hat. Nachfolgend soll auf ausgewählte bzw. wesentliche Neuerungen eingegangen werden, die so nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus der Gesetzesbegründung in der BT-Drucks. 19/28652 vom ersichtlich sind. Die im Text genannten Randziffern (Rz.) beziehen sich dabei auf das betreffende .
Ist es dem BMF gelungen, die komplexe und komplizierte Regelungsmaterie des Ausgabenabzugsverbots bei Besteuerungsinkongruenzen für den Rechtsanwender verständlich und übersichtlich darzustellen?
Hält sich die Finanzverwaltung bei der Auslegung des § 4k EStG strikt an die gesetzlichen Vorgaben?
Bekennt sich die Finanzverwaltung bei der Anwendung des § 4k EStG zur gängigen Beweislastverteilung im Besteuerungsverfahren?
I. Persönlicher und zeitlicher Anwendungsbereich sowie Lösung von Anwendungskonkurrenzen
1. Persönlicher Anwendungsbereich
[i]Hechtner, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 4k NWB LAAAJ-52344 Das BMF stellt in Übereinstimmung mit § 4k Abs. 6 Satz 1 EStG klar (vgl. Rz. 7), dass die Regelung sowohl bei hybriden Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG, zwischen Teilbereichen eines Einheitsunternehmens (= anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen) als auch bei strukturierten Gestaltungen zwischen fremden Dritten Anwendung findet. Zur Erläuterung des Begriffs der nahestehenden Person wird auf die VWG Verrechnungspreise vom (Tz. 1.9 bis 1.15) verwiesen. Das in § 4k Abs. 6 Satz 2 EStG erwähnte „abgestimmte Verhalten“ zwischen Personen ist nach Verwaltungsauffassung i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 AStG auszulegen. Die in den Rz. 292 f. der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes dargelegten Grundsätze zum Vorliegen eines abgestimmten Verhaltens i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 AStG sollen für Zwecke des § 4k Abs. 6 Satz 2 EStG entsprechend gelten. Die widerlegbare Vermutung in § 7 Abs. 4 Satz 2 AStG soll für Zwecke des § 4k Abs. 6 Satz 2 EStG nach Verwaltungsauffassung jedoch unbeachtlich sein.S. 101